All­ge­meine Geschäfts­be­din­gungen der ENGELS Glas­technik Engels GmbH in Essen

All­ge­meine Ver­­­kaufs- und Lie­fer­be­din­gungen.
1. All­ge­meines
1.1
Diese All­ge­meinen Ver­­­kaufs- und Lie­fer­be­din­gungen liegen allen Ange­boten, Lie­fe­rungen und Leis­tungen des Lie­ferers zugrunde, auch wenn bei wei­teren Geschäfts­be­zie­hungen eine Bezug­nahme nicht mehr aus­drücklich erfolgen sollte. Ergänzend gelten die mit der jewei­ligen Preis­liste bekannt gemachten Son­der­be­din­gungen und Tech­ni­schen Hin­weise unserer ein­zelnen Pro­dukte und sind Grundlage unserer All­ge­meinen Ver­­­kaufs- und Lie­fer­be­din­gungen. Sie sind vom Besteller zu beachten. Ein­kaufs­be­din­gungen des Bestellers wird hiermit aus­drücklich wider­sprochen. Sie werden nur ver­bindlich, soweit sie vom Lie­ferer aus­drücklich schriftlich aner­kannt worden sind.

1.2
Besteller im Sinne der Geschäfts­be­din­gungen sind aus­schließlich Unter­nehmer. Unter­nehmer im Sinne der Geschäfts­be­din­gungen sind natür­liche oder juris­tische Per­sonen oder rechts­fähige Per­so­nen­ge­sell­schaften, mit denen in Geschäfts­be­ziehung getreten wird, die in Aus­übung einer gewerb­lichen oder selbst­stän­digen beruf­lichen Tätigkeit handeln.

1.3
Bei allen Bau­leis­tungen, ein­schließlich Montage, gilt die Ver­din­gungs­ordnung für Bau­leis­tungen (VOB/​Teile B und C) in der zum Zeit­punkt des Ver­trags­schlusses gül­tigen Fassung, soweit der Auftrag durch einen im Bau­ge­werbe tätigen Ver­trags­partner erteilt wird, und im Übrigen diese AGB.

1.4
Die in unseren Kata­logen und Ver­kaufs­un­ter­lagen sowie – soweit nicht aus­drücklich als ver­bindlich bezeichnet – im Internet ent­hal­tenen Angebote sind stets frei­bleibend, d.h. nur als Auf­for­derung zur Abgabe eines Ange­botes zu ver­stehen. Erteilte Auf­träge werden für den Lie­ferer erst durch schrift­liche oder fern­schrift­liche Auf­trags­be­stä­tigung ver­bindlich. Als Auf­trags­be­stä­tigung gilt im Falle umge­hender Auf­trags­aus­führung auch der Lie­fer­schein bzw. die Waren­rechnung.

1.5
Der Ver­trags­schluss erfolgt unter dem Vor­behalt der rich­tigen und recht­zei­tigen Selbst­be­lie­ferung durch unsere Zulie­ferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nicht­lie­ferung nicht von uns zu ver­treten ist, ins­be­sondere bei Abschluss eines kon­gru­enten Deckungs­ge­schäftes mit unserem Zulie­ferer. Der Kunde wird über die Nicht­ver­füg­barkeit der Leistung unver­züglich infor­miert. Die Gegen­leistung wird unver­züglich zurück­er­stattet.

1.6
Soweit unsere Ver­kaufs­an­ge­stellten oder Han­dels­ver­treter münd­liche Neben­ab­reden treffen oder Zusi­che­rungen geben, die über den schrift­lichen Vertrag hin­aus­gehen, bedürfen diese stets der schrift­lichen Bestä­tigung. Vor­ste­hende Regelung gilt nicht für münd­liche Erklä­rungen der Geschäfts­leitung oder solcher Per­sonen, die von uns unbe­schränkt bevoll­mächtigt sind.

1.7
Gleiches gilt für Abän­de­rungen oder Neben­ab­reden sowie für Leis­tungs­daten. Für die Geschäfts­ab­wicklung ist der Inhalt der Bestä­tigung maß­geblich.

1.8
Wir sind berechtigt, die in unseren Ange­boten ange­ge­benen oder mit unserem Kunden ver­ein­barten Mate­rialien unserer Waren ohne Zustimmung unseres Kunden im Rahmen des Zumut­baren zu ändern, ins­be­sondere sofern die Mate­ri­al­än­derung zu keiner Änderung der Eigen­schaften und der Funk­tio­na­li­täten der bestellten Ware führt.

1.9
An Kos­ten­vor­anschlägen, Zeich­nungen, Plänen und anderen Unter­lagen behalten wir uns Eigentums- und Urhe­ber­rechte vor; sie dürfen von Dritten nur mit unserer vor­he­rigen schrift­lichen Zustimmung zugänglich gemacht werden und sind auf Ver­langen an uns kos­tenlos zurück­zu­senden.

2. Lie­ferzeit und Lie­fer­ver­pflichtung
2.1
Lie­fe­rungen erfolgen ab Werk

2.2
Der Lie­ferer ist in zumut­barem Umfang zu Teil­leis­tungen und Teil­lie­fe­rungen berechtigt. Abschlags­zah­lungen können wir in ange­mes­senem Umfange in Rechnung stellen.

2.3
Sofern nicht eine aus­drücklich als ver­bindlich bezeichnete Zusage unse­rer­seits vor­liegt, gilt eine Lie­fer­frist nur als annä­hernd ver­einbart. Sie beginnt mit dem Tage der Klar­stellung aller tech­ni­schen und sons­tigen Ein­zel­heiten des Auf­trages, der Bei­bringung etwa erfor­der­licher Unter­lagen und der ggf. ver­ein­barten Anzahlung. Sie ver­längert sich um den Zeitraum, in dem der Besteller mit seinen Ver­trags­pflichten – innerhalb einer lau­fenden Geschäfts­ver­bindung auch aus anderen Ver­trägen – in Verzug ist.

2.4
Recht­mäßige Arbeits­kämpfe und alle Fälle höherer Gewalt, welche die Lie­fer­fä­higkeit beein­träch­tigen, sei es beim Lie­ferer, bei Zulie­ferern oder im Ver­kehrs­wesen, ins­be­sondere unvor­her­sehbare Betriebs­stö­rungen, unvor­her­sehbare tech­nische Schwie­rig­keiten, Stö­rungen in der Energie- und Roh­stoff­ver­sorgung, Ver­kehrs­un­ter­bre­chungen, hoheit­liche Maß­nahmen oder Krieg befreien den Lie­fe­ranten für die Dauer der Aus­wirkung zuzüglich einer ange­mes­senen Anlaufzeit von der Lie­fer­pflicht. Im Falle nach­träg­licher Unmög­lichkeit tritt voll­ständige Befreiung ein. Bei Behin­derung von mehr als 3 Monaten ist der Besteller nach ange­mes­sener Nach­frist­setzung berechtigt, hin­sichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurück­zu­treten.

2.5 Wir haften hin­sichtlich recht­zei­tiger Lie­fe­rungen nur für eigenes Ver­schulden und das unserer Erfül­lungs­ge­hilfen. Für das Ver­schulden unserer Vor­lie­fe­ranten haben wir nicht ein­zu­stehen. Wir ver­pflichten uns jedoch, even­tuell Ersatz­an­sprüche gegen den Vor­lie­fe­ranten an den Käufer abzu­treten.

2.6
Unbe­schadet ander­wei­tiger Rechte kann der Lie­ferant sich vom Vertrag lösen, wenn nach Ver­trags­schluss begründete Zweifel an der Kre­dit­wür­digkeit des Bestellers ent­stehen, ins­be­sondere der Besteller nach Frist­setzung mit Ableh­nungs­an­drohung eine fällige For­derung nicht bezahlt, über sein Ver­mögen die Eröffnung des Konkurs- oder Ver­gleichs­ver­fahrens bean­tragt wird, sowie bei Scheck- und Wech­sel­protest und Zah­lungs­ein­stellung.

2.7
Der Besteller kommt in Annah­me­verzug und wird gegenüber dem Lie­ferer scha­den­er­satz­pflichtig, wenn er die Lie­ferung nicht abnimmt oder seine Mit­wir­kungs­handlung unter­lässt.

2.8
Ist die Lie­ferung auf Abruf ver­einbart, ist der Besteller ver­pflichtet, innerhalb einer ange­mes­senen Zeit die Lie­ferung abzu­rufen. Nicht mehr ange­messen ist die Zeit, wenn zwi­schen dem vor­aus­sicht­lichen Lie­fer­termin und dem Abruf mehr als 20 Arbeitstage liegen.

2.9
Erfolgt der Abruf nicht spä­testens 20 Arbeitstage nach dem ver­ein­barten (vor­aus­sicht­lichen) Lie­fer­termin, sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers ein­zu­lagern. Die Ware gilt dann als abge­rufen und geliefert. Der Besteller ist dann zur unver­züg­lichen Zahlung ver­pflichtet. Die Ein­la­ge­rungs­kosten für die Ware können der Preis­liste ent­nommen werden.

3. Preise
3.1
Es gelten die in der Auf­trags­be­stä­tigung genannten Preise ab Werk zuzüglich Ver­pa­ckung, Fracht- und sons­tiger Ver­sand­kosten zuzüglich der jewei­ligen gesetz­lichen Mehr­wert­steuer.

3.2
Wird der in der Auf­trags­be­stä­tigung in Aus­sicht genommene Lie­fer­termin aus Gründen über­schritten, die in den Ver­ant­wor­tungs­be­reich des Bestellers fallen, so kann bei einer Änderung der Kos­ten­fak­toren (zwi­schen­zeit­licher Kos­ten­an­stieg) der Preis ent­spre­chend ange­passt werden.

3.3
Bei Kauf zu Lis­ten­preisen gelten die am Tage der Lie­ferung gül­tigen Preise zuzüglich der jewei­ligen gesetz­lichen Mehr­wert­steuer.

4. Versand – Gefahr­übergang – Ver­pa­ckung

4.1
Der Versand der Ware erfolgt auf Kosten des Bestellers, soweit in den Son­der­be­din­gungen der ein­zelnen Pro­dukte nichts Anderes geregelt ist.

4.2
Die Gefahr des zufäl­ligen Unter­ganges und der zufäl­ligen Ver­schlech­terung der Ware geht mit der Übergabe, beim Ver­sen­dungskauf mit der Aus­lie­ferung der Sache an den Spe­diteur, den Fracht­führer oder der sonst zur Aus­führung der Ver­sendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Besteller über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

4.3
Bei Aus­lie­ferung mit unseren Fahr­zeugen geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald die Ware an dem von ihm ange­ge­benen Ort bereit­ge­stellt wird.

4.4
Eine evtl. Über­nahme von Ver­si­che­rungen gegen Bruch- und Trans­port­ri­siken erfolgt auf Wunsch und auf Kosten des Bestellers und bestimmt sich ergänzend nach den jewei­ligen Son­der­be­din­gungen der ein­zelnen Pro­dukte.

4.5
Wird der Versand auf Wunsch oder aus Ver­schulden des Käufers ver­zögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Fall steht die Anzeige der Ver­sand­be­reit­schaft dem Versand gleich. Mit Ein­la­gerung wird die Waren­rechnung sofort fällig.

4.6
Mehrwegverpackungsmittel/​Glastransportgestelle (L‑Stahl-Gestelle, L‑Holz-Gestelle, MWKofferkiste, ‑Gestelle oder ähn­liche Gestelle) stehen in unserem Eigentum. Diese werden dem Besteller nur leih­weise über­lassen. Unser Lie­fer­schein gilt als Nachweis für den Empfang unserer Mehr­weg­ver­pa­ckungs­mittel. Für Schäden an diesen haftet der Besteller, es sei denn, dass er nach­weist, dass Schäden bei Anlie­ferung bereits vor­handen waren.

Der Besteller ver­pflichtet sich zur Rück­führung unserer Mehr­­we­g­­ver­­­pa­­ckungs-mittel innerhalb von 30 Arbeits­tagen nach Empfang. Die Rückgabe oder, wenn wir uns hierzu bereit­erklären, die Rück­führung durch uns, ist uns zu avi­sieren.

Ver­zögert sich die Rückgabe aus Gründen, die in der Sphäre des Bestellers liegen, über den 30. Tag hinaus, sind wir berechtigt, ab dem 31. Tag 5,00 Euro je Mehr­weg­ver­pa­ckung und Tag zu berechnen, jedoch maximal den Betrag des Rest­wertes der jewei­ligen Mehr­weg­ver­pa­ckung. Wegen der Ver­pa­ckung der Ware sowie der Ver­pflichtung des Abnehmers zur pfleg­lichen Behandlung und Rückgabe von Leih­ge­stellen und sons­tigen Mehr­weg­ver­pa­ckungen wird im Übrigen auf die ergän­zenden jewei­ligen Son­der­be­din­gungen der ein­zelnen Pro­dukte ver­wiesen.

4.7
Es ist alleinige Aufgabe und Ver­pflichtung des Bestellers, für geeignete Abla­de­vor­rich­tungen zu sorgen und die erfor­der­lichen Arbeits­kräfte beim Abladen zu stellen.

4.8
Ver­langt der Käufer in Abwei­chung von den ver­trag­lichen Ver­ein­ba­rungen Hil­fe­stellung beim Abladen (ein­schließlich Abla­de­vor­richtung), Wei­ter­trans­por­tieren oder Ein­setzen, so wird dieser Aufwand zusätzlich berechnet. Die Mit­wirkung bei diesen Arbeiten bedeutet jedoch keine Über­nahme einer zusätz­lichen Haftung oder Gefahr­tragung.

5. Eigen­tums­vor­behalt
5.1
Der Lie­ferer behält sich das Eigentum an der gelie­ferten Ware vor, bis sämt­liche For­de­rungen aus der Geschäfts­ver­bindung beglichen sind. Dies gilt auch, wenn ein­zelne oder sämt­liche Beträge in eine lau­fende Rechnung auf­ge­nommen und der Saldo gezogen und aner­kannt ist. Als Zahlung gilt der Eingang des Gegen­wertes beim Lie­ferer.

5.2
Bei ver­trags­wid­rigem Ver­halten des Bestellers – ins­be­sondere bei Zah­lungs­verzug – ist der Lie­ferer berechtigt, vom Vertrag zurück­zu­treten und die Ware heraus zu ver­langen, sie zu diesem Zweck zu kenn­zeichnen und das Betriebs­grund­stück zu betreten.

5.3
Eine etwaige Be- und Ver­ar­beitung der Ware nimmt der Besteller für den Lie­ferer vor, ohne dass für Letz­teren hieraus Ver­pflich­tungen ent­stehen. Das Anwart­schafts­recht an der Kauf­sache setzt sich an der umge­bil­deten Sache fort. Bei Ver­ar­beitung oder Ver­bindung mit fremden, dem Lie­ferer nicht gehö­rigen Sachen, erwirbt der Lie­ferer das Mit­ei­gentum an der neuen Sache im Ver­hältnis des Rech­nungs­wertes der Vor­be­haltsware zu den übrigen Sachen zum Zeit­punkt der Ver­ar­beitung. Erwirbt der Besteller das Allein­ei­gentum nach § 947 Abs. 2 BGB, so sind sich die Ver­trags­partner darüber einig, dass der Besteller dem Lie­ferer in vor­stehend bezeich­netem Ver­hältnis Mit­ei­gentum an der neuen Sache ein­räumt. Die neue Sache, die der Besteller unent­geltlich für den Lie­ferer ver­wahrt, ist Vor­be­haltsware im Sinne dieser Bestimmung.

5.4
Wird die Vor­be­haltsware ver­äußert oder verbaut, d.h. zur Erfüllung eines Werk- oder Werk­lie­fe­rungs­ver­trages ver­wendet, so tritt der Besteller die dadurch ent­stan­denen Kauf­­preis- oder Werk­lohn­for­de­rungen in Höhe des Rech­nungs­wertes der gelie­ferten Ware bereits jetzt an den Lie­ferer ab, und zwar gleich­gültig, ob die Vor­be­haltsware ohne oder nach Bear­beitung, ob sie allein oder zusammen mit fremden Sachen oder ob sie an einen oder mehrere Abnehmer abge­geben wird.

5.5
Neben­for­de­rungen, die mit der Vor­be­haltsware in Zusam­menhang stehen – ins­be­sondere Ver­si­che­rungs­for­de­rungen – werden in gleichem Umfang mit abge­treten. Der Lie­ferer nimmt die Abtretung an.

5.6 Die Vor­be­haltsware darf nur im ord­nungs­ge­mäßen Geschäftsgang wei­ter­ge­geben werden. Ander­weitige Ver­fü­gungen – ins­be­sondere Ver­pfän­dungen oder Siche­rungs­über­eig­nungen – sind nicht gestattet.

5.7
Der Besteller bleibt zur Ein­ziehung der abge­tre­tenen For­de­rungen ermächtigt. Die Ein­zie­hungs­er­mäch­tigung erlischt, wenn der Besteller in Zah­lungs­verzug oder in Ver­mö­gens­verfall gerät.

5.8
Über­steigt der rea­li­sierbare Wert der für den Lie­ferer bestehenden Sicherheit die For­de­rungen ins­gesamt um mehr als 20 %, so gibt der Lie­ferer auf Ver­langen des Bestellers nach seiner Wahl die über­schüs­sigen Sicher­heiten frei.

6. Gewähr­leistung und Haftung
6.1
Es gelten die §§ 377, 378 HGB mit der Maßgabe, dass die Unter­su­chungs­pflicht sich ins­be­sondere auch auf Feuch­tig­keits­er­schei­nungen erstreckt und offen­sicht­liche und / oder erkennbare Fehler unver­züglich ab Empfang der Ware, und zwar vor Be‑, Ver­ar­beitung oder Ver­bindung schriftlich und spe­zi­fi­ziert anzu­zeigen sind; andern­falls ist die Gel­tend­ma­chung des Gewähr­leis­tungs­an­spruches aus­ge­schlossen. Abwei­chungen, ins­be­sondere bei Maßen, Inhalten, Dicken, Gewichten oder Farb­tönen, die sich im Rahmen branchen-/ han­dels­üb­licher Tole­ranzen bewegen, sowie uner­heb­liche Min­de­rungen des Wertes oder der Taug­lichkeit der Ware berech­tigen nicht zu Rüge. Gleiches gilt für Mängel jed­weder Art bei gebrauchter oder als deklas­siert ver­ein­barter Ware.

6.2
Der Besteller hat dem Lie­ferer die bean­standete Ware unver­züglich zur Über­prüfung zur Ver­fügung zu stellen.

6.3
Bei berech­tigten Bean­stan­dungen wird nach unserer Wahl Nach­bes­serung geleistet oder Ersatz geliefert oder ein ange­mes­sener Preis­nachlass gewährt. Wir sind berechtigt, die Ersatz­lie­ferung von der unver­züg­lichen Her­ausgabe der bean­stan­deten Ware abhängig zu machen. Wir behalten uns aus­drücklich vor, die rekla­mierten Scheiben über­prüfen zu lassen. Ersatz­lie­fe­rungen werden von uns zunächst berechnet. Wir stellen erst die ent­spre­chende Gut­schrift, wenn die Bean­standung von uns aner­kannt ist. Schlägt die Nach­lie­ferung fehl, weil sie unmöglich ist, ver­weigert oder schuldhaft ver­zögert wird oder min­destens zweimal miss­lingt, so lebt das Recht zur Rück­gän­gig­ma­chung des Ver­trages oder zur Her­ab­setzung der Ver­gütung wieder auf. Bei einer nur gering­fü­gigen Ver­trags­wid­rigkeit, ins­be­sondere bei nur gering­fü­gigen Mängeln, steht dem Besteller jedoch kein Rück­tritts­recht zu.

6.4
Wir leisten für die Man­gel­freiheit unserer Pro­dukte Gewähr für den Zeitraum von 1 Jahr ab Lie­ferung, soweit uns der Besteller den Mangel recht­zeitig ange­zeigt hat (Ziff. 6.1). Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bau­werke u. Sachen für Bau­werke), 479 (Rück­griffs­an­spruch) und 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Bau­mängel) BGB längere Fristen vor­schreibt.

6.5
Ver­öf­fent­lichte Funk­ti­ons­daten ent­sprechen den jeweils gül­tigen Normen und den darin fest­ge­legten Mess­be­din­gungen. Beim Einbau der Gläser sind Abwei­chungen von den ange­ge­benen Werten möglich, diese können nicht Gegen­stand von Ansprüchen sein.

6.6
Wir über­nehmen keine Gewähr für Schäden, die zurück­gehen auf unge­eignete oder unsach­gemäße Ver­wendung, feh­ler­hafte, nicht von uns vor­ge­nommene Montage, Inbe­trieb­setzung, Ver­än­derung oder Repa­ratur, feh­ler­hafte oder nach­lässige Behandlung oder natür­liche Abnutzung.

6.7
Soweit sich nach­stehend nichts anderes ergibt, kann der Besteller neben seinem Anspruch auf Nach­bes­serung, Ersatz­lie­ferung oder Rück­tritt keine wei­ter­ge­henden Gewähr­leis­tungs­an­sprüche uns gegenüber geltend machen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Lie­fer­ge­gen­stand selbst ent­standen sind. Ins­be­sondere haften wir nicht für ent­gan­genen Gewinn oder sonstige Ver­mö­gens­schäden des Bestellers.

6.8
Vor­ste­hende Haf­tungs­frei­zeichnung gilt nicht, soweit die Scha­dens­ur­sache auf Vorsatz oder grobe Fahr­läs­sigkeit – auch eines gesetz­lichen Ver­treters oder Erfül­lungs­ge­hilfen – beruht.

6.9
Sofern wir schuldhaft eine wesent­liche Ver­trags­pflicht oder eine „Kar­di­nals­pflicht“ ver­letzt haben, ist die Haftung auf den vor­her­seh­baren, ver­trags­ty­pi­schen, unmit­tel­baren Durch­schnitts­schaden begrenzt. Im Übrigen ist sie gemäß Ziff. 6.7 aus­ge­schlossen.

6.10
Eine wei­ter­ge­hende Haftung auf Scha­dens­ersatz als in den vor­ste­henden Absätzen vor­ge­sehen, ist – ohne Rück­sicht auf die Rechts­natur des geltend gemachten Anspruches –aus­ge­schlossen.

6.11
Die vor­ste­henden Haf­tungs­be­schrän­kungen betreffen nicht Ansprüche des Bestellers aus Pro­dukt­haftung sowie uns zure­chen­baren Körper- und Gesund­heits­schäden oder bei Verlust des Lebens des Bestellers.

6.12
Soweit unsere Haftung aus­ge­schlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die per­sön­liche Haftung unserer Ange­stellten, Arbeit­nehmer, Mit­ar­beiter, Ver­treter und Erfül­lungs­ge­hilfen.

6.13
Scha­dens­er­satz­an­sprüche des Bestellers wegen eines Mangels ver­jähren nach 1 Jahr ab Lie­ferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns grobes Ver­schulden oder Vorsatz vor­werfbar ist, sowie im Falle von uns zure­chen­baren Körper- und Gesund­heits­schäden oder bei Verlust des Lebens des Bestellers.

6.14
Als Beschaf­fenheit der Ware gilt grund­sätzlich nur unsere Pro­dukt­be­schreibung. Öffent­liche Äuße­rungen, Anprei­sungen oder Werbung des Lie­fe­ranten stellen daneben keine ver­trags­gemäße Beschaf­fen­heits­angabe der Ware dar. Eine Garan­tie­ver­ein­barung für die Beschaf­fenheit oder Halt­barkeit der von uns zu lie­fernden Ware liegt nur vor, wenn sie aus­drücklich ver­einbart worden ist.

7. Zah­lungs­be­din­gungen
7.1
Unsere Rech­nungen sind grund­sätzlich am Tag der Aus­stellung fällig und zahlbar spä­testens innerhalb 30 Tagen ohne jeden Abzug. Wir gewähren Skonto in Höhe von 2 % bei einer Zahlung innerhalb von 10 Tagen. Ein Anspruch auf Skonto besteht nur, wenn der Rech­nungs­betrag innerhalb der Skon­to­frist in bar oder als Gut­schrift frei ver­fügbar ist und sämt­liche älteren fäl­ligen Rech­nungen beglichen sind. Vom Besteller über­tragene Sicher­heits­rechte und erfül­lungs­halber erbrachte Leis­tungen berühren die Fäl­ligkeit unserer For­de­rungen nicht. Wir sind auch nicht ver­pflichtet, uns aus den Sicher­heits­rechten oder erfül­lungs­halber erbrachten Leis­tungen vorab zu befrie­digen, bevor wir die Erfüllung unserer For­derung vom Besteller ver­langen.

7.2
Bei Über­schreitung des Zah­lungs­zieles gemäß Ziffer 1 befindet sich der Besteller in Verzug und schuldet Zinsen in gesetz­licher Höhe sowie die Erstattung eines etwaigen darüber hin­aus­ge­henden Schadens, soweit nicht die Leistung infolge eines Umstandes unter­bleibt, die er nicht zu ver­treten hat.

7.3
Wir behalten uns die Annahme von Akzepten und Kun­den­wechseln für jeden Ein­zelfall vor. Wechsel und Schecks werden grund­sätzlich nur erfül­lungs­halber ange­nommen. Die For­derung gilt erst nach unwi­der­ruf­licher Ein­lösung oder erst nach vor­be­halt­loser Gut­schrift der Zahlung als erfüllt. Dis­kont­spesen und sonstige Kosten werden dem Besteller ange­lastet. Bei Zahlung durch Bank- oder Post­scheck­über­weisung gilt die Zahlung mit der vor­be­halt­losen Gut­schrift auf unserem Konto als erfolgt.

7.4
Der Besteller kann nur auf­rechnen oder ein Zurück­be­hal­tungs­recht ausüben, soweit seine Gegen­for­derung aus­drücklich aner­kannt, unbe­stritten oder rechts­kräftig fest­ge­stellt ist.

7.5
Bei Nicht­ein­haltung der Zah­lungs­be­din­gungen sowie bei Umständen, welche die Kre­dit­wür­digkeit des Bestellers begründet in Frage stellen, sind wir berechtigt, sofortige Bar­zahlung für alle Lie­fe­rungen zu ver­langen. Eine in der Her­ein­nahme von Wechseln etwa lie­gende Stundung wird hin­fällig. Der Besteller ist ver­pflichtet, gegen Rückgabe des Wechsels in bar zu bezahlen. Wir können in diesen Fällen vom Vertrag zurück­treten und Scha­dens­ersatz ver­langen. Scha­dens­er­satz­an­sprüche des Bestellers sind aus­ge­schlossen.

7.6
Abschlags­zah­lungen können wir in ange­mes­senen Zeit­ab­ständen in Rechnung stellen.

8. Abmes­sungen und Fest­legung der Glas­dicken
Die in den Preis­ta­bellen ange­ge­benen Maß­ab­stu­fungen und Glas­dicken sind nicht über­tragbar auf die Anwendung der Pro­dukte.

Glas­di­cken­be­stim­mungen und sta­tische Nach­weise müssen ent­spre­chend den Vor­schriften durch­ge­führt werden.

Die bei Anwen­dungen im Hochbau erfor­der­lichen Glas­dicken richten sich nach den sta­ti­schen Erfor­der­nissen.

Im Übrigen gelten die tech­ni­schen Daten auf unseren ein­zelnen Preis­blättern.

Weitere Detail­in­for­ma­tionen ergeben sich aus den jeweils gül­tigen Bau­recht­lichen tech­ni­schen Vor­schriften und Ver­gla­sungs­richt­linien.

9. Son­der­be­din­gungen
Ergänzend gelten im Übrigen die mit der jewei­ligen Preis­liste bekannt gemachten Son­der­be­din­gungen der ein­zelnen Pro­dukte. Soweit der Besteller eine unge­nü­gende Kenntnis von den Tech­ni­schen Ver­kaufs­be­din­gungen hat, obliegt es ihm, bei uns ent­spre­chende Infor­ma­tionen anzu­fordern.

10. Erfül­lungsort, Gerichts­stand, sonstige Ver­ein­ba­rungen
Erfül­lungsort für alle Lie­fe­rungen und Zah­lungen ist Essen.

Aus­schließ­licher Gerichts­stand für alle Klagen aus dem Lie­fer­vertrag ist Essen. Dies gilt auch für Klagen aus inter­na­tio­nalen Distanz­ver­trägen, bei grenz­über­schrei­tenden Lie­fe­rungen sowie für Scheck- und Wech­sel­klagen.

Es gilt aus­schließlich das Recht der Bun­des­re­publik Deutschland unter Aus­schluss ins­be­sondere des Gesetzes zu dem Über­ein­kommen der Ver­einten Nationen über den Inter­na­tio­nalen Warenkauf vom 11. April 1980.

11. Ver­trags­er­gän­zungen
Sollte eine der vor­ste­henden Bestim­mungen unwirksam sein, so wird dadurch die Gül­tigkeit der anderen Bestim­mungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine andere Bestimmung zu ersetzen, die ihrem Sinn in recht­licher und wirt­schaft­licher Beziehung am nächsten kommt.

Son­der­be­din­gungen Iso­lierglas.
(zur Ergänzung unserer All­ge­meinen Ver­­­kaufs- und Lie­fer­be­din­gungen)

1. All­ge­meines
Diese Son­der­be­din­gungen ergänzen die All­ge­meinen Ver­­­kaufs- und Lie­fer­be­din­gungen und gelten für unsere Iso­­lierglas-Scheiben.

Wich­tiger Hinweis für die Bestellung:

Es gelten die jeweils gül­tigen Bau­recht­lichen tech­ni­schen Vor­schriften und Ver­gla­sungs­richt­linien. Diese sind von dem Besteller zu beachten.

2. Preise, Preis­stellung
Lie­fe­rungen erfolgen ab Werk. Grund­sätzlich ver­stehen sich unsere Preise per m⊃2;, unfrei, unver­si­chert und ver­packt (siehe Pkt. 4).

Ober­flä­chen­be­rechnung

Für die Berechnung der Schei­ben­ober­fläche werden Breite und Höhe auf die durch 3 teilbare volle cm-Maße auf­ge­rundet. Das Min­dest­be­rech­nungsmaß je Kante ist 30 cm. Die Min­dest­be­rech­nungs­basis beträgt 0,50 m⊃2;.

Bei Iso­­lierglas-Scheiben, die vom rechten Winkel abweichen oder die nach Modell zuzu­schneiden sind, wird das kleinste umschrei­bende Rechteck und der Modell­zu­schlag zur Berechnung zugrunde gelegt, wobei auch hier auf volle durch 3 teilbare cm-Maße auf­ge­rundet wird. Bei Struk­tur­gläsern ist, um einen gewünschten Struk­tur­verlauf aus­führen zu können, ein grö­ßeres umschrie­benes Rechteck erfor­derlich. In diesem Fall werden wir das fer­ti­gungs­not­wendige umschriebene Rechteck berechnen. Die in der Rechnung aus­ge­wie­senen Stück­preise runden wir auf eine Dezi­mal­stelle auf.

Klein­gläser

Bei Unter­schreiten einer bestimmten m⊃2;-Größe der Scheiben berechnen wir eine Min­dest­be­rech­nungs­fläche bzw. Auf­schläge gemäß Liste.

Über­größen

Bei Über­schreiten einer bestimmten Kan­ten­länge berechnen wir Auf­schläge gemäß Liste.

Min­dest­rech­nungs­betrag

Es werden pro Auftrag min­destens € 50,00 netto zzgl. Ver­­­pa­­ckungs- und Ver­sand­kosten berechnet.

3. Lie­fer­termine und Auf­trags­er­le­digung
Der Lie­fer­termin gibt stets den Tag der Aus­lie­ferung ab Werk an (Ver­sand­datum). Wir bemühen uns, nach Auf­trags­er­teilung durch den Kunden gewünschte Ände­rungen zu berück­sich­tigen. Hierfür gilt Fol­gendes:

Bei bereits bestä­tigten Auf­trägen ist die Angabe der Auf­trags­nummer erfor­derlich. Geän­derte Bestel­lungen gelten erst mit Erteilung unserer schrift­lichen Auf­trags­be­stä­tigung als bestätigt. Wir weisen darauf hin, dass grund­sätzlich mit neuen Lie­fer­ter­minen zu rechnen ist. Im Übrigen weisen wir darauf hin, dass Ände­rungen nur dann möglich sind, wenn die Auf­trags­ein­lastung (Opti­mierung) noch nicht erfolgt ist. Befindet sich der Auftrag bereits in einem fort­ge­schrit­tenen Fer­ti­gungs­stadium, erfolgt die Lie­ferung in der ursprünglich bestellten Aus­führung. Bei Ter­minen bis zu zwei Wochen sind Ände­rungen nicht möglich.

4. Ver­pa­ckung
Die Ver­pa­ckung der Scheiben erfolgt grund­sätzlich nicht posi­ti­ons­weise, sondern nach transport- und pro­duk­ti­ons­tech­ni­schen Erfor­der­nissen in Foli­en­ver­pa­ckung, Kisten, Mehr­weg­kisten oder auf unseren Gestellen. Das größte Maß der Ver­pa­ckungs­einheit bestimmt die Ver­pa­ckungs­länge. Wünscht der Besteller eine Anlie­ferung in Ein­weg­ver­pa­ckung (Lat­ten­kisten Inland), so berechnen wir netto 9,00 €/m⊃2; Glas zzgl. MwSt..(Mindestberechnung 20,00 €/​Kiste zzgl. MwSt.)

Wünscht der Besteller eine Anlie­ferung in Son­der­ver­pa­ckung (z. B. Son­der­kis­ten­aus­füh­rungen, Voll­wand­kisten usw.), wird der Kis­ten­zu­schlag nach Aufwand berechnet. Die Preise sind auf Anfrage erhältlich.

Gemäß § 4 Ver­packV ist der Besteller berechtigt, unsere Ein­weg­ver­pa­ckungen an uns zurück­zu­geben. Die Rückgabe kann aus­schließlich während der Geschäfts­zeiten erfolgen.

Die zurück­ge­ge­benen Ein­weg­ver­pa­ckungen müssen sauber, frei von Fremd­stoffen und nach unter­schied­lichen Ver­pa­ckungen sor­tiert sein. Andern­falls sind wir berechtigt, die bei der Ent­sorgung ent­ste­henden Mehr­kosten zu ver­langen.

Falls bestimmte Ver­pa­ckungs­ge­wichte nicht über­schritten werden dürfen, so ist dies bereits mit der Bestellung mit­zu­teilen. Ver­pa­ckungs­mehr­kosten gehen zu Lasten des Kunden. Hin­sichtlich der Mehr­weg­ver­pa­ckungen gelten die Bestim­mungen der All­ge­meinen Ver­­­kaufs- und Lie­fer­be­din­gungen. Die Preis­stellung für Mehr­weg­ver­pa­ckungs­mittel ist in Kapitel 11 genannt.

5. Versand und Ver­si­cherung
Kran­ent­ladung erfolgt grund­sätzlich auf Kosten und auf Gefahr des Bestellers.

Um einen rei­bungs­losen Versand von unserem Werk sicher­zu­stellen, behalten wir uns die Wahl des Trans­port­führers vor.

Die Sen­dungen können auf beson­deren Wunsch gegen all­ge­meine Trans­port­ge­fahren für 7 Tage ab tat­säch­lichem Ver­sand­datum ver­si­chert werden. Die Ver­si­che­rungs­prämie beträgt 1,5 % des Waren­wertes bei planen Scheiben und wird mit der Ware in Rechnung gestellt. Die Prämie für gebogene Scheiben teilen wir auf Anfrage mit.

Nach Ablauf der Frist ist die Sendung nicht mehr ver­si­chert. Trans­port­scha­dens­mel­dungen können nur berück­sichtigt werden, wenn sie spä­testens 8 Tage nach Empfang der Sendung an der ersten Abla­de­stelle schriftlich ange­zeigt werden. Offen­sicht­liche Trans­port­schäden sind auf dem Fracht­papier so genau wie möglich zu ver­merken. Es ist Aufgabe des Emp­fängers, bei Ankunft der Sendung und vor Erteilung der Emp­fangs­quittung zu prüfen, ob die Sendung voll­zählig und äußerlich unbe­schädigt ist. Der Emp­fänger hat für die Sicher­stellung sämt­licher Beweise zu sorgen. Nach Ablauf der Anzei­ge­frist müssen wir Ersatz­an­sprüche zurück­weisen.

6. Rekla­ma­tionen, Gewähr­leis­tungen und Haftung
Es gelten grund­sätzlich die Bedin­gungen unserer All­ge­meinen Ver­­­kaufs- und Lie­fer­be­din­gungen über Gewähr­leis­tungen und Haftung. Scheiben sind vor dem Ein­glasen auf Mängel zu prüfen.

Bei ver­spä­teter Prüfung der Gläser und / oder ver­spä­teten Rügen etwaiger Mängel müssen wir die Rekla­mation als unbe­rechtigt zurück­weisen. Ersatz­lie­fe­rungen werden von uns zunächst berechnet. Wir erteilen erst die ent­spre­chende Gut­schrift, wenn die Bean­standung von uns aner­kannt ist. Wir behalten uns aus­drücklich vor, die rekla­mierten Scheiben über­prüfen zu lassen.

7. Gewähr­leistung
Wir über­nehmen gegenüber unseren Abnehmern für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet vom Tage der Lie­ferung ab unserer Fabrik, die Garantie, dass die Durch­sich­tigkeit unserer Iso­­lierglas-Scheiben unter nor­malen Bedin­gungen nicht durch Bildung von Kon­densat an den Schei­ben­flächen im Schei­ben­in­nenraum beein­trächtigt wird. Treten solche Mängel auf, liefern wir kos­ten­losen Natu­ra­lersatz für die feh­ler­haften Ein­heiten; andere Ansprüche sind aus­ge­schlossen. Diese Garantie gilt aus­schließlich für unser Iso­lierglas bei Ver­wendung im Bereich des Hoch­baues. Aus­ge­nommen von dieser Garantie sind gebogene Iso­lier­gläser.

Vor­aus­setzung dieser Garantie ist, dass die Ein­bau­vor­schriften unserer Ver­gla­sungs­richt­linie für Iso­lierglas genau ein­ge­halten und kei­nerlei Bear­bei­tungen oder sonstige Ver­än­de­rungen an den Scheiben vor­ge­nommen werden und der Schei­ben­verbund nicht beschädigt worden ist.

Die Ver­jährung des Garan­tie­an­spruches für unsere Iso­­lierglas-Scheiben beginnt mit der Ent­de­ckung des Mangels innerhalb der fünf­jäh­rigen Garan­tiezeit und endet sechs Monate danach. Im Übrigen gelten unsere All­ge­meinen Ver­­­kaufs- und Lie­fer­be­din­gungen für Gla­ser­zeug­nisse für das Inland ent­spre­chend.

8. Besondere Hin­weise
Modell­scheiben, Struk­tur­gläser

Basis für die Berechnung der Auf­schläge von Modell­scheiben sind die Skizzen der Modell­formen. Für die auf­ge­führten Modelle sind keine Scha­blonen erfor­derlich, jedoch benö­tigen wir die genaue Ver­massung gemäß den auf­ge­führten Skizzen. Die ein­ge­tra­genen Maße sind für uns ver­bindlich.

Werden trotzdem Scha­blonen zur Ver­fügung gestellt, berechnen wir für die Ver­massung durch uns zusätzlich € 20,00 netto pro Scha­blone.

Modelle / Scha­blonen sind kos­tenfrei an uns zu senden.

Bei Scheiben mit Winkeln unter 35 Grad bitten wir um Anfrage.

Beson­der­heiten bei der Bestellung bitten wir den „Tech­ni­schen Hin­weisen“ zu ent­nehmen.

An uns ein­ge­sandte Scha­blonen werden mit der Lie­ferung zurück­ge­sandt. Erfolgt aus­nahms­weise keine Rück­sendung, ver­wahren wir die ein­ge­sandten Scha­blonen drei Monate nach Lie­fer­datum. Ver­langt der Kunde nicht innerhalb dieser Frist die Rück­sendung, so sind wir berechtigt, nach der Frist die Scha­blonen zu ver­nichten / zu ent­sorgen, ohne dass hieraus Ersatz­an­sprüche gegen uns geltend gemacht werden können. Die Haftung für Beschä­di­gungen oder Untergang während der Ver­wahrzeit bestimmt sich nach den all­ge­meinen Gesetzen.

Jede Scha­blone muss mit dem Namen, der Glasart, der Sicht­seite bzw. den Bezeich­nungen „oben“ oder „unten“ ver­sehen sein.

Bei Dif­fe­renzen zwi­schen Bestellung und Scha­blone ist das Maß der Scha­blone für die Fer­tigung maß­gebend. Scha­blonen müssen aus einem Material bestehen, das bei Klima oder Feuch­tig­keits­ein­flüssen seine Dimen­sionen nicht ver­ändert (z. B. aus ebenen, unge­teilten, nicht zusam­men­ge­schraubten oder gena­gelten Span‑, Sperrholz- oder Hart­fa­ser­platten).

Da die Gläser bei der Bear­beitung in direkten Kontakt mit den Scha­blonen kommen, muss das Material eine glatte Ober­fläche haben, um Kratzer oder Schaber zu ver­meiden.

Scha­blonen müssen die gesamte zu lie­fernde Scheibe ori­gi­nal­getreu und in der Nenn­größe wie­der­geben. Teil­scha­blonen sind nur in Aus­nah­me­fällen zulässig und nur dann, wenn der nicht erfasste Teil auf dem Teil­modell in Größe und Lage exakt dar­ge­stellt ist.

Hin­weise für die Bestellung

Bei struk­tu­rierten Gläsern muss der Struk­tur­verlauf in der Bestellung ange­geben werden. Geschieht dies nicht, fer­tigen wir den Struk­tur­verlauf par­allel zur Höhen­kante!

Ist nichts Gegen­tei­liges ver­merkt, gehen wir davon aus, dass die Maße in der Rei­hen­folge Breite x Höhe in cm ange­geben sind.

Bei Struktur- und Farb­gläsern sind pro­duk­ti­ons­be­dingte Mus­ter­ver­schie­bungen bzw. Farb­un­ter­schiede möglich.

Glas­auf­bauten in unseren Auf­trags­pa­pieren

Wir bestä­tigen in unseren Auf­trags­un­ter­lagen generell die Glas­auf­bauten von „außen“ nach „innen“. Ist in der Bestellung nichts Gegen­tei­liges ver­merkt, gehen wird davon aus, dass der Glas­aufbau in der Rei­hen­folge von „außen“ nach „innen“ ange­geben ist.

Lagerung

Gesta­pelte Glas­ein­heiten sollten immer in tro­ckenen, gut durch­lüf­teten und wit­te­rungs­ge­schützten Räumen lagern. Gläser dürfen nur stehend gelagert werden. Die Unter­lagen und die Abstützung gegen Kippen dürfen keine Beschä­digung des Glases oder des Rand­ver­bundes her­vor­rufen und müssen recht­winklig zur Schei­ben­fläche ange­ordnet sein. Die ein­zelnen Ver­gla­sungs­ein­heiten sind durch Zwi­schen­lagen zu trennen. Glas-Glas oder Glas-Metall Kontakt ist unbe­dingt zu ver­meiden! Unver­glaste Iso­­lierglas-Pack­ein­heiten dürfen nicht über längere Zeit direkter Son­nen­ein­strahlung oder anderen Wär­me­quellen aus­ge­setzt sein, da hier ein hohes Risiko von Span­nungs­bruch (Hit­ze­sprünge) besteht. Die Ein­heiten müssen deshalb bau­seits bis zur Ver­glasung ent­spre­chend geschützt werden.

Son­der­be­din­gungen VSG-Fes­t­­masse.
(zur Ergänzung unserer All­ge­meinen Ver­­­kaufs- und Lie­fer­be­din­gungen)

1. All­ge­meines
Diese Son­der­be­din­gungen ergänzen die All­ge­meinen Ver­­­kaufs- und Lie­fer­be­din­gungen und gelten für unser Produkt VSG-Fes­t­­masse.

Wich­tiger Hinweis für die Bestellung:
Es gelten die jeweils gül­tigen Bau­recht­lichen tech­ni­schen Vor­schriften und Ver­gla­sungs­richt­linien. Diese sind von dem Besteller zu beachten.

2. Preise, Preis­stellung
Lie­fe­rungen erfolgen ab Werk. Grund­sätzlich ver­stehen sich unsere Preise per m⊃2;, unfrei, unver­si­chert und ver­packt (siehe Pkt. 4).

Ober­flä­chen­be­rechnung

Die Berechnung der Ober­fläche erfolgt 1:1 auf volle auf­ge­rundete cm unter Berück­sich­tigung von 2 Dezi­mal­stellen. Bei Modell­scheiben wird das kleinste umschrei­bende Rechteck zugrunde gelegt.

Klein­gläser

Bei Unter­schreiten einer bestimmten m⊃2;-Größe der Scheiben berechnen wir eine Min­dest­be­rech­nungs­fläche bzw. Auf­schläge gemäß Liste.

Über­größen

Bei Über­schreiten einer bestimmten Kan­ten­länge berechnen wir Auf­schläge gemäß Liste.

Min­dest­rech­nungs­betrag

Es werden pro Auftrag min­destens € 50,00 netto zzgl. Ver­­­pa­­ckungs- und Ver­sand­kostenb berechnet.

3. Lie­fer­termine und Auf­trags­er­le­digung
Der Lie­fer­termin gibt stets den Tag der Aus­lie­ferung ab Werk an (Ver­sand­datum).

Wir bemühen uns, nach Auf­trags­er­teilung durch den Kunden gewünschte Ände­rungen zu
berück­sich­tigen. Hierfür gilt Fol­gendes:

Bei bereits bestä­tigten Auf­trägen ist die Angabe der Auf­trags­nummer erfor­derlich. Geän­derte Bestel­lungen gelten erst mit Erteilung unserer schrift­lichen Auf­trags­be­stä­tigung als bestätigt. Wir weisen darauf hin, dass grund­sätzlich mit neuen Lie­fer­ter­minen zu rechnen ist. Im Übrigen weisen wir darauf hin, dass Ände­rungen nur dann möglich sind, wenn die Auf­trags­ein­lastung (Opti­mierung) noch nicht erfolgt ist. Befindet sich der Auftrag bereits in einem fort­ge­schrit­tenen Fer­ti­gungs­stadium, erfolgt die Lie­ferung in der ursprünglich bestellten Aus­führung. Bei Ter­minen bis zu zwei Wochen sind Ände­rungen nicht möglich.

4. Ver­pa­ckung
Die Ver­pa­ckung der Scheiben erfolgt grund­sätzlich nicht posi­ti­ons­weise, sondern nach transport- und pro­duk­ti­ons­tech­ni­schen Erfor­der­nissen, ent­weder in Kisten, Mehr­weg­kisten oder auf unseren Gestellen. Das größte Maß der Ver­pa­ckungs­einheit bestimmt die Ver­pa­ckungs­länge. Wünscht der Besteller eine Anlie­ferung in Ein­weg­ver­pa­ckung (Lat­ten­kisten Inland), so berechnen wir netto 9,00 €/m⊃2; Glas zzgl. MwSt.. (Min­dest­be­rechnung 20,00 €/​Kiste zzgl. MwSt.) Wünscht der Besteller eine Anlie­ferung in Son­der­ver­pa­ckung (z. B. Son­der­kis­ten­aus­füh­rungen, Voll­wand­kisten usw.), wird der Kis­ten­zu­schlag nach Aufwand berechnet. Die Preise sind auf Anfrage erhältlich.

Gemäß § 4 Ver­packV ist der Besteller berechtigt, unsere Ein­weg­ver­pa­ckungen an uns zurück­zu­geben. Die Rückgabe kann aus­schließlich während der Geschäfts­zeiten erfolgen. Die zurück­ge­ge­benen Ein­weg­ver­pa­ckungen müssen sauber, frei von Fremd­stoffen und nach unter­schied­lichen Ver­pa­ckungen sor­tiert sein. Andern­falls sind wir berechtigt, die bei der Ent­sorgung ent­ste­henden Mehr­kosten zu ver­langen.

Falls bestimmte Ver­pa­ckungs­ge­wichte nicht über­schritten werden dürfen, ist dies bereits mit der Bestellung mit­zu­teilen. Ver­pa­ckungs­mehr­kosten gehen zu Lasten des Kunden.

Hin­sichtlich der Mehr­weg­ver­pa­ckungen gelten die Bestim­mungen der All­ge­meinen Ver­­­kaufs- und Lie­fer­be­din­gungen. Die Preis­stellung für Mehr­weg­ver­pa­ckungs­mittel ist in Kapitel 11 genannt.

5. Versand und Ver­si­cherung

Kran­ent­ladung erfolgt grund­sätzlich auf Kosten und auf Gefahr des Bestellers.

Um einen rei­bungs­losen Versand von unserem Werk sicher­zu­stellen, behalten wir uns die Wahl des Trans­port­führers vor.

Die Sen­dungen können auf beson­deren Wunsch gegen all­ge­meine Trans­port­ge­fahren für 7 Tage ab tat­säch­lichem Ver­sand­datum ver­si­chert werden. Die Ver­si­che­rungs­prämie beträgt 1,5 % des Waren­wertes bei planen Scheiben und wird mit der Ware in Rechnung gestellt. Die Prämie für gebogene Scheiben teilen wir auf Anfrage mit.

Nach Ablauf der Frist ist die Sendung nicht mehr ver­si­chert. Trans­port­scha­dens­mel­dungen können nur berück­sichtigt werden, wenn sie spä­testens 8 Tage nach Empfang der Sendung an der ersten Abla­de­stelle schriftlich ange­zeigt werden. Offen­sicht­liche Trans­port­schäden sind auf dem Fracht­papier so genau wie möglich zu ver­merken. Es ist Aufgabe des Emp­fängers, bei Ankunft der Sendung und vor Erteilung der Emp­fangs­quittung zu prüfen, ob die Sendung voll­zählig und äußerlich unbe­schädigt ist. Der Emp­fänger hat für die Sicher­stellung sämt­licher Beweise zu sorgen. Nach Ablauf der Anzei­ge­frist müssen wir Ersatz­an­sprüche zurück­weisen.

6. Rekla­ma­tionen, Gewähr­leis­tungen und Haftung
Es gelten grund­sätzlich die Bedin­gungen unserer All­ge­meinen Ver­­­kaufs- und Lie­fer­be­din­gungen über Gewähr­leis­tungen und Haftung. Scheiben sind vor dem Ein­glasen auf Mängel zu prüfen.

Bei ver­spä­teter Prüfung der Gläser und / oder ver­spä­teten Rügen etwaiger Mängel müssen wir die Rekla­mation als unbe­rechtigt zurück­weisen. Ersatz­lie­fe­rungen werden von uns zunächst berechnet. Wir erteilen erst die ent­spre­chende Gut­schrift, wenn die Bean­standung von uns aner­kannt ist. Wir behalten uns aus­drücklich vor, die rekla­mierten Scheiben über­prüfen zu lassen.

7. Besondere Hin­weise
Modell­scheiben, Struk­tur­gläser

Basis für die Berech­nungen der Auf­schläge von Modell­scheiben sind die Skizzen der Modell­formen. Für die auf­ge­führten Modelle sind keine Scha­blonen erfor­derlich, jedoch benö­tigen wir die genaue Ver­massung gemäß den auf­ge­führten Skizzen. Die ein­ge­tra­genen Maße sind für uns ver­bindlich.

Werden trotzdem Scha­blonen zur Ver­fügung gestellt, berechnen wir für die Ver­massung durch uns zusätzlich € 20,00 netto pro Scha­blone.

Modelle / Scha­blonen sind kos­tenfrei an uns zu senden.

An uns ein­ge­sandte Scha­blonen werden mit der Lie­ferung zurück­ge­sandt. Erfolgt aus­nahms­weise keine Rück­sendung, ver­wahren wir die ein­ge­sandten Scha­blonen drei Monate nach Lie­fer­datum. Ver­langt der Kunde nicht innerhalb dieser Frist die Rück­sendung, so sind wir berechtigt, nach der Frist die Scha­blonen zu ver­nichten / zu ent­sorgen, ohne dass hieraus Ersatz­an­sprüche gegen uns geltend gemacht werden können. Die Haftung für Beschä­di­gungen oder Untergang während der Ver­wahrzeit bestimmt sich nach den all­ge­meinen Gesetzen.

Jede Scha­blone muss mit dem Namen, der Glasart, der Sicht­seite bzw. den Bezeich­nungen „oben“ oder „unten“ ver­sehen sein.

Bei Dif­fe­renzen zwi­schen Bestellung und Scha­blone ist das Maß der Scha­blone für die Fer­tigung maß­gebend.

Scha­blonen müssen aus einem Material bestehen, das bei Klima oder Feuch­tig­keits­ein­flüssen seine Dimen­sionen nicht ver­ändert (z. B. aus ebenen, unge­teilten, nicht zusam­men­ge­schraubten oder gena­gelten Span‑, Sperrholz- oder Hart­fa­ser­platten).

Da die Gläser bei der Bear­beitung in direkten Kontakt mit den Scha­blonen kommen, muss das Material eine glatte Ober­fläche haben, um Kratzer oder Schaber zu ver­meiden.

Scha­blonen müssen die gesamte zu lie­fernde Scheibe ori­gi­nal­getreu und in der Nenn­größe wie­der­geben. Teil­scha­blonen sind nur in Aus­nah­me­fällen zulässig und nur dann, wenn der nicht erfasste Teil auf dem Teil­modell in Größe und Lage exakt dar­ge­stellt ist.

Son­der­be­din­gungen ESG.
(zur Ergänzung unserer All­ge­meinen Ver­­­kaufs- und Lie­fer­be­din­gungen)

1. All­ge­meines
Diese Son­der­be­din­gungen ergänzen die All­ge­meinen Ver­­­kaufs- und Lie­fer­be­din­gungen und gelten für unsere Pro­dukte EGLADUR Ein­­scheiben-Sicher­heitsglas, EGLADUR DESIGN, EGLADUR Ganz­glas­an­lagen und EGLADUR Fer­tig­türen.

Wich­tiger Hinweis für die Bestellung:

Es gelten die jeweils gül­tigen Bau­recht­lichen tech­ni­schen Vor­schriften und Ver­gla­sungs­richt­linien. Diese sind von dem Besteller zu beachten.

2. Preise, Preis­stellung
Lie­fe­rungen erfolgen ab Werk. Grund­sätzlich ver­stehen sich unsere Preise per m⊃2;, unfrei, unver­si­chert und ver­packt (siehe Pkt. 4).

Ober­flä­chen­be­rechnung

Die Berechnung der Ober­fläche erfolgt 1:1 auf volle auf­ge­rundete cm unter Berück­sich­tigung von 2 Dezi­mal­stellen. Bei Modell­scheiben wird das kleinste umschrei­bende Rechteck zugrunde gelegt. Bei Struk­tur­gläsern ist, um einen gewünschten Struk­tur­verlauf aus­führen zu können, ein grö­ßeres umschrie­benes Rechteck erfor­derlich. In diesem Fall werden wir das fer­ti­gungs­not­wendige umschriebene Rechteck berechnen.

Klein­gläser

Bei Unter­schreiten einer bestimmten m⊃2;-Größe der Scheiben berechnen wir eine Min­dest­be­rech­nungs­fläche bzw. Auf­schläge gemäß Liste.

Über­größen

Bei Über­schreiten einer bestimmten Kan­ten­länge berechnen wir Auf­schläge gemäß Liste.

Min­dest­rech­nungs­betrag

Es werden pro Auftrag min­destens € 50,00 netto zzgl. Ver­­­pa­­ckungs- und Ver­sand­kosten berechnet.

3. Lie­fer­termine und Auf­trags­er­le­digung
Der Lie­fer­termin gibt stets den Tag der Aus­lie­ferung ab Werk an (Ver­sand­datum).

Wir bemühen uns, nach Auf­trags­er­teilung durch den Kunden gewünschte Ände­rungen zu berück­sich­tigen. Hierfür gilt Fol­gendes:

Bei bereits bestä­tigten Auf­trägen ist die Angabe der Auf­trags­nummer erfor­derlich. Geän­derte Bestel­lungen gelten erst mit Erteilung unserer schrift­lichen Auf­trags­be­stä­tigung als bestätigt. Wir weisen darauf hin, dass grund­sätzlich mit neuen Lie­fer­ter­minen zu rechnen ist. Im Übrigen weisen wir darauf hin, dass Ände­rungen nur dann möglich sind, wenn die Auf­trags­ein­lastung (Opti­mierung) noch nicht erfolgt ist. Befindet sich der Auftrag bereits in einem fort­ge­schrit­tenen Fer­ti­gungs­stadium, erfolgt die Lie­ferung in der ursprünglich bestellten Aus­führung. Bei Ter­minen bis zu zwei Wochen sind Ände­rungen nicht möglich.

4. Ver­pa­ckung
Die Ver­pa­ckung der Scheiben erfolgt grund­sätzlich nicht posi­ti­ons­weise, sondern nach transport- und pro­duk­ti­ons­tech­ni­schen Erfor­der­nissen in Foli­en­ver­pa­ckung, Kisten, Mehr­weg­kisten oder auf unseren Gestellen. Das größte Maß der Ver­pa­ckungs­einheit bestimmt die Ver­pa­ckungs­länge. Wünscht der Besteller eine Anlie­ferung in Ein­weg­ver­pa­ckung (Lat­ten­kisten Inland), so berechnen wir netto 9,00 €/m⊃2; Glas zzgl. MwSt..(Mindestberechnung 20,00 €/​Kiste zzgl. MwSt.)

Wünscht der Besteller eine Anlie­ferung in Son­der­ver­pa­ckung (z. B. Son­der­kis­ten­aus­füh­rungen, Voll­wand­kisten usw.), wird der Kis­ten­zu­schlag nach Aufwand berechnet. Die Preise sind auf Anfrage erhältlich.

Gemäß § 4 Ver­packV ist der Besteller berechtigt, unsere Ein­weg­ver­pa­ckungen an uns zurück­zu­geben. Die Rückgabe kann aus­schließlich während der Geschäfts­zeiten erfolgen.

Die zurück­ge­ge­benen Ein­weg­ver­pa­ckungen müssen sauber, frei von Fremd­stoffen und nach unter­schied­lichen Ver­pa­ckungen sor­tiert sein. Andern­falls sind wir berechtigt, die bei der Ent­sorgung ent­ste­henden Mehr­kosten zu ver­langen. Falls bestimmte Ver­pa­ckungs­ge­wichte nicht über­schritten werden dürfen, ist dies bereits mit der Bestellung mit­zu­teilen. Ver­pa­ckungs­mehr­kosten gehen zu Lasten des Kunden.

Hin­sichtlich der Mehr­weg­ver­pa­ckungen gelten die Bestim­mungen der All­ge­meinen Ver­­­kaufs- und Lie­fer­be­din­gungen. Die Preis­stellung für Mehr­weg­ver­pa­ckungs­mittel ist im Kapitel 11 genannt.

5. Versand und Ver­si­cherung
Kran­ent­ladung erfolgt grund­sätzlich auf Kosten und auf Gefahr des Bestellers.

Um einen rei­bungs­losen Versand von unserem Werk sicher­zu­stellen, behalten wir uns die Wahl des Trans­port­führers vor. Die Sen­dungen können auf beson­deren Wunsch gegen all­ge­meine Trans­port­ge­fahren für 7 Tage ab tat­säch­lichem Ver­sand­datum ver­si­chert werden. Die Ver­si­che­rungs­prämie beträgt 1,5 % des Waren­wertes bei planen Scheiben und wird mit der Ware in Rechnung gestellt. Die Prämie für gebogene Scheiben teilen wir auf Anfrage mit.

Nach Ablauf der Frist ist die Sendung nicht mehr ver­si­chert. Trans­port­scha­dens­mel­dungen können nur berück­sichtigt werden, wenn sie spä­testens 8 Tage nach Empfang der Sendung an der ersten Abla­de­stelle schriftlich ange­zeigt werden. Offen­sicht­liche Trans­port­schäden sind auf dem Fracht­papier so genau wie möglich zu ver­merken. Es ist Aufgabe des Emp­fängers, bei Ankunft der Sendung und vor Erteilung der Emp­fangs­quittung zu prüfen, ob die Sendung voll­zählig und äußerlich unbe­schädigt ist. Der Emp­fänger hat für die Sicher­stellung sämt­licher Beweise zu sorgen. Nach Ablauf der Anzei­ge­frist müssen wir Ersatz­an­sprüche zurück­weisen.

6. Rekla­ma­tionen, Gewähr­leis­tungen und Haftung
Es gelten grund­sätzlich die Bedin­gungen unserer All­ge­meinen Ver­­­kaufs- und Lie­fer­be­din­gungen über Gewähr­leis­tungen und Haftung. Scheiben sind vor dem Ein­glasen auf Mängel zu prüfen.

Bei ver­spä­teter Prüfung der Gläser und / oder ver­spä­teten Rügen etwaiger Mängel müssen wir die Rekla­mation als unbe­rechtigt zurück­weisen. Ersatz­lie­fe­rungen werden von uns zunächst berechnet. Wir erteilen erst die ent­spre­chende Gut­schrift, wenn die Bean­standung von uns aner­kannt ist. Wir behalten uns aus­drücklich vor, die rekla­mierten Scheiben über­prüfen zu lassen.

Die Erstattung der Kosten für den Ausbau einer ver­trags­widrig gelie­ferten Ware und den Einbau der Ersatz­lie­ferung werden auf den Betrag beschränkt, der dem 3‑fachen Wert der jewei­ligen rekla­mierten Ein­zel­scheibe ent­spricht.

7. Besondere Hin­weise
Modell­scheiben, Struk­tur­gläser

Basis für die Berechnung der Auf­schläge von Modell­scheiben sind die Skizzen der Modell­formen auf Seite 6.3. Für die auf­ge­führten Modelle sind keine Scha­blonen erfor­derlich, jedoch benö­tigen wir die genaue Ver­massung gemäß den auf­ge­führten Skizzen. Die ein­ge­tra­genen Maße sind für uns ver­bindlich.

Werden trotzdem Scha­blonen zur Ver­fügung gestellt, berechnen wir für die Ver­massung durch uns zusätzlich € 20,00 netto pro Scha­blone.

Modelle / Scha­blonen sind kos­tenfrei an uns zu senden.

Bei Scheiben mit Winkeln unter 35 Grad bitten wir um Anfrage. Bei struk­tu­rierten Gläsern bitten wir, bei der Bestellung den Kun­den­wunsch zur Struk­turlage und zum Struk­tur­verlauf anzu­geben. Geschieht dies nicht, fer­tigen wir den Struk­tur­verlauf par­allel zur Höhen­kante.

An uns ein­ge­sandte Scha­blonen werden mit der Lie­ferung zurück­ge­sandt. Erfolgt aus­nahms­weise keine Rück­sendung, ver­wahren wir die ein­ge­sandten Scha­blonen drei Monate nach Lie­fer­datum. Ver­langt der Kunde nicht innerhalb dieser Frist die Rück­sendung, so sind wir berechtigt, nach der Frist die Scha­blonen zu ver­nichten / zu ent­sorgen, ohne dass hieraus Ersatz­an­sprüche gegen uns geltend gemacht werden können. Die Haftung für Beschä­di­gungen oder Untergang während der Ver­wahrzeit bestimmt sich nach den all­ge­meinen Gesetzen.

Jede Scha­blone muss mit dem Namen, der Glasart, der Sicht­seite bzw. den Bezeich­nungen „oben“ oder „unten“ ver­sehen sein.

Bei Dif­fe­renzen zwi­schen Bestellung und Scha­blone ist das Maß der Scha­blone für die Fer­tigung maß­gebend.

Scha­blonen müssen aus einem Material bestehen, das bei Klima oder Feuch­tig­keits­ein­flüssen seine Dimen­sionen nicht ver­ändert (z. B. aus ebenen, unge­teilten, nicht zusam­men­ge­schraubten oder gena­gelten Span‑, Sperrholz- oder Hart­fa­ser­platten).

Da die Gläser bei der Bear­beitung in direkten Kontakt mit den Scha­blonen kommen, muss das Material eine glatte Ober­fläche haben, um Kratzer oder Schaber zu ver­meiden.

Scha­blonen müssen die gesamte zu lie­fernde Scheibe ori­gi­nal­getreu und in der Nenn­größe wie­der­geben. Teil­scha­blonen sind nur in Aus­nah­me­fällen zulässig und nur dann, wenn der nicht erfasste Teil auf dem Teil­modell in Größe und Lage exakt dar­ge­stellt ist.

EGLADUR-Stempel

Jede Scheibe wird mit unserem Mar­ken­zeichen EGLADUR ver­sehen, um sie als Ein­­scheiben-Sicher­heitsglas zu kenn­zeichnen. Sofern eine bestimmte Lage des Stempels gewünscht wird, bemühen wir uns, dem Wunsch ent­ge­gen­zu­kommen, soweit dies pro­duk­ti­ons­tech­nisch möglich ist. Wir bitten die gewünschte Lage des Stempels im Auftrag anzu­geben.

Hin­weise für die Bestellung

EGLADUR Ein­­scheiben-Sicher­heitsglas kann nach der Fer­tigung nicht mehr bear­beitet werden. Alle Maße, Loch­boh­rungen, Aus­schnitte und die gewünschte Kan­ten­be­ar­beitung sind daher bereits bei der Bestellung anzu­geben.

Alle Gläser werden grund­sätzlich mit min­destens gesäumten Kanten ver­sehen. Diese sind fer­ti­gungs­tech­nisch not­wendig und werden auch aus­ge­führt, wenn eine unbe­ar­beitete Kante bestellt wird. Gesäumte Kanten sind im Glas­preis ent­halten. Anspruch auf eine optisch ein­wand­freie Glas­kante erhebt diese Bear­bei­tungsart nicht (vgl. DIN 1249 Teil 11).

Bei Modell­scheiben sind, wenn ein Hand­schliff erfor­derlich ist, unter­schied­liche Kan­ten­be­ar­bei­tungen an einer Scheibe möglich.

Bei Scheiben mit nicht geraden Kanten ist eine manuelle Kan­ten­be­ar­beitung (Hand­arbeit) erfor­derlich. Hier ist ein abwei­chender opti­scher Ein­druck zu geraden Kanten möglich. Dies ist pro­duk­ti­ons­be­dingt und stellt keinen Rekla­ma­ti­ons­grund dar.

Bei struk­tu­rierten Gläsern muss der Struk­tur­verlauf in der Bestellung ange­geben werden. Geschieht dies nicht, fer­tigen wir den Struk­tur­verlauf par­allel zur Höhen­kante!

Ist nichts Gegen­tei­liges ver­merkt, gehen wir davon aus, dass die Maße in der Rei­hen­folge Breite x Höhe in cm ange­geben sind.

Zur Erzielung eines gleich­mä­ßigen Farb­ein­drucks sollte für Fenster- und Fas­sa­den­ver­glasung eines Objektes EGLADUR Grau, Bronze oder Grün in der gleichen Schei­ben­dicke gewählt werden, da der Farbton mit zuneh­mender Glas­dicke dunkler wird.
Bei Struktur- und Farb­gläsern sind pro­duk­ti­ons­be­dingte Mus­ter­ver­schie­bungen bzw. Farb­un­ter­schiede möglich.