Allgemeine Geschäftsbedingungen der ENGELS Glastechnik Engels GmbH in Essen
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen.
1. Allgemeines
1.1
Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen liegen allen Angeboten, Lieferungen
und Leistungen des Lieferers zugrunde, auch wenn bei weiteren Geschäftsbeziehungen eine
Bezugnahme nicht mehr ausdrücklich erfolgen sollte. Ergänzend gelten die mit der jeweiligen
Preisliste bekannt gemachten Sonderbedingungen und Technischen Hinweise unserer
einzelnen Produkte und sind Grundlage unserer Allgemeinen Verkaufs- und
Lieferbedingungen. Sie sind vom Besteller zu beachten. Einkaufsbedingungen des Bestellers
wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie werden nur verbindlich, soweit sie vom Lieferer
ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.
1.2
Besteller im Sinne der Geschäftsbedingungen sind ausschließlich Unternehmer.
Unternehmer im Sinne der Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen
oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird,
die in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
1.3
Bei allen Bauleistungen, einschließlich Montage, gilt die Verdingungsordnung für
Bauleistungen (VOB/Teile B und C) in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen
Fassung, soweit der Auftrag durch einen im Baugewerbe tätigen Vertragspartner erteilt wird,
und im Übrigen diese AGB.
1.4
Die in unseren Katalogen und Verkaufsunterlagen sowie – soweit nicht ausdrücklich als
verbindlich bezeichnet – im Internet enthaltenen Angebote sind stets freibleibend, d.h. nur
als Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes zu verstehen. Erteilte Aufträge werden für den
Lieferer erst durch schriftliche oder fernschriftliche Auftragsbestätigung verbindlich. Als
Auftragsbestätigung gilt im Falle umgehender Auftragsausführung auch der Lieferschein
bzw. die Warenrechnung.
1.5
Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen
Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung
nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten
Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der
Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
1.6
Soweit unsere Verkaufsangestellten oder Handelsvertreter mündliche Nebenabreden treffen
oder Zusicherungen geben, die über den schriftlichen Vertrag hinausgehen, bedürfen diese
stets der schriftlichen Bestätigung. Vorstehende Regelung gilt nicht für mündliche
Erklärungen der Geschäftsleitung oder solcher Personen, die von uns unbeschränkt
bevollmächtigt sind.
1.7
Gleiches gilt für Abänderungen oder Nebenabreden sowie für Leistungsdaten. Für die
Geschäftsabwicklung ist der Inhalt der Bestätigung maßgeblich.
1.8
Wir sind berechtigt, die in unseren Angeboten angegebenen oder mit unserem Kunden
vereinbarten Materialien unserer Waren ohne Zustimmung unseres Kunden im Rahmen des
Zumutbaren zu ändern, insbesondere sofern die Materialänderung zu keiner Änderung der
Eigenschaften und der Funktionalitäten der bestellten Ware führt.
1.9
An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Plänen und anderen Unterlagen behalten wir uns
Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen von Dritten nur mit unserer vorherigen
schriftlichen Zustimmung zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen an uns
kostenlos zurückzusenden.
2. Lieferzeit und Lieferverpflichtung
2.1
Lieferungen erfolgen ab Werk
2.2
Der Lieferer ist in zumutbarem Umfang zu Teilleistungen und Teillieferungen berechtigt.
Abschlagszahlungen können wir in angemessenem Umfange in Rechnung stellen.
2.3
Sofern nicht eine ausdrücklich als verbindlich bezeichnete Zusage unsererseits vorliegt, gilt
eine Lieferfrist nur als annähernd vereinbart. Sie beginnt mit dem Tage der Klarstellung aller
technischen und sonstigen Einzelheiten des Auftrages, der Beibringung etwa erforderlicher
Unterlagen und der ggf. vereinbarten Anzahlung. Sie verlängert sich um den Zeitraum, in
dem der Besteller mit seinen Vertragspflichten – innerhalb einer laufenden
Geschäftsverbindung auch aus anderen Verträgen – in Verzug ist.
2.4
Rechtmäßige Arbeitskämpfe und alle Fälle höherer Gewalt, welche die Lieferfähigkeit
beeinträchtigen, sei es beim Lieferer, bei Zulieferern oder im Verkehrswesen, insbesondere
unvorhersehbare Betriebsstörungen, unvorhersehbare technische Schwierigkeiten,
Störungen in der Energie- und Rohstoffversorgung, Verkehrsunterbrechungen, hoheitliche
Maßnahmen oder Krieg befreien den Lieferanten für die Dauer der Auswirkung zuzüglich
einer angemessenen Anlaufzeit von der Lieferpflicht. Im Falle nachträglicher Unmöglichkeit
tritt vollständige Befreiung ein. Bei Behinderung von mehr als 3 Monaten ist der Besteller
nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils
vom Vertrag zurückzutreten.
2.5 Wir haften hinsichtlich rechtzeitiger Lieferungen nur für eigenes Verschulden und das
unserer Erfüllungsgehilfen. Für das Verschulden unserer Vorlieferanten haben wir nicht
einzustehen. Wir verpflichten uns jedoch, eventuell Ersatzansprüche gegen den
Vorlieferanten an den Käufer abzutreten.
2.6
Unbeschadet anderweitiger Rechte kann der Lieferant sich vom Vertrag lösen, wenn nach
Vertragsschluss begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers entstehen,
insbesondere der Besteller nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung eine fällige
Forderung nicht bezahlt, über sein Vermögen die Eröffnung des Konkurs- oder
Vergleichsverfahrens beantragt wird, sowie bei Scheck- und Wechselprotest und
Zahlungseinstellung.
2.7
Der Besteller kommt in Annahmeverzug und wird gegenüber dem Lieferer
schadenersatzpflichtig, wenn er die Lieferung nicht abnimmt oder seine Mitwirkungshandlung
unterlässt.
2.8
Ist die Lieferung auf Abruf vereinbart, ist der Besteller verpflichtet, innerhalb einer
angemessenen Zeit die Lieferung abzurufen. Nicht mehr angemessen ist die Zeit, wenn
zwischen dem voraussichtlichen Liefertermin und dem Abruf mehr als 20 Arbeitstage liegen.
2.9
Erfolgt der Abruf nicht spätestens 20 Arbeitstage nach dem vereinbarten (voraussichtlichen)
Liefertermin, sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers einzulagern.
Die Ware gilt dann als abgerufen und geliefert. Der Besteller ist dann zur unverzüglichen
Zahlung verpflichtet. Die Einlagerungskosten für die Ware können der Preisliste entnommen
werden.
3. Preise
3.1
Es gelten die in der Auftragsbestätigung genannten Preise ab Werk zuzüglich Verpackung,
Fracht- und sonstiger Versandkosten zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
3.2
Wird der in der Auftragsbestätigung in Aussicht genommene Liefertermin aus Gründen
überschritten, die in den Verantwortungsbereich des Bestellers fallen, so kann bei einer
Änderung der Kostenfaktoren (zwischenzeitlicher Kostenanstieg) der Preis entsprechend
angepasst werden.
3.3
Bei Kauf zu Listenpreisen gelten die am Tage der Lieferung gültigen Preise zuzüglich der
jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
4. Versand – Gefahrübergang – Verpackung
4.1
Der Versand der Ware erfolgt auf Kosten des Bestellers, soweit in den Sonderbedingungen
der einzelnen Produkte nichts Anderes geregelt ist.
4.2
Die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht
mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur,
den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder
Anstalt auf den Besteller über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der
Annahme ist.
4.3
Bei Auslieferung mit unseren Fahrzeugen geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald die
Ware an dem von ihm angegebenen Ort bereitgestellt wird.
4.4
Eine evtl. Übernahme von Versicherungen gegen Bruch- und Transportrisiken erfolgt auf
Wunsch und auf Kosten des Bestellers und bestimmt sich ergänzend nach den jeweiligen
Sonderbedingungen der einzelnen Produkte.
4.5
Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so lagert die
Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Fall steht die Anzeige der
Versandbereitschaft dem Versand gleich. Mit Einlagerung wird die Warenrechnung sofort
fällig.
4.6
Mehrwegverpackungsmittel/Glastransportgestelle (L-Stahl-Gestelle, L-Holz-Gestelle, MWKofferkiste, A-Gestelle oder ähnliche Gestelle) stehen in unserem Eigentum. Diese werden
dem Besteller nur leihweise überlassen. Unser Lieferschein gilt als Nachweis für den
Empfang unserer Mehrwegverpackungsmittel. Für Schäden an diesen haftet der Besteller,
es sei denn, dass er nachweist, dass Schäden bei Anlieferung bereits vorhanden waren.
Der Besteller verpflichtet sich zur Rückführung unserer Mehrwegverpackungs-mittel
innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Empfang. Die Rückgabe oder, wenn wir uns hierzu
bereiterklären, die Rückführung durch uns, ist uns zu avisieren.
Verzögert sich die Rückgabe aus Gründen, die in der Sphäre des Bestellers liegen, über den
30. Tag hinaus, sind wir berechtigt, ab dem 31. Tag 5,00 Euro je Mehrwegverpackung und
Tag zu berechnen, jedoch maximal den Betrag des Restwertes der jeweiligen
Mehrwegverpackung. Wegen der Verpackung der Ware sowie der Verpflichtung des
Abnehmers zur pfleglichen Behandlung und Rückgabe von Leihgestellen und sonstigen
Mehrwegverpackungen wird im Übrigen auf die ergänzenden jeweiligen Sonderbedingungen
der einzelnen Produkte verwiesen.
4.7
Es ist alleinige Aufgabe und Verpflichtung des Bestellers, für geeignete Abladevorrichtungen
zu sorgen und die erforderlichen Arbeitskräfte beim Abladen zu stellen.
4.8
Verlangt der Käufer in Abweichung von den vertraglichen Vereinbarungen Hilfestellung beim
Abladen (einschließlich Abladevorrichtung), Weitertransportieren oder Einsetzen, so wird
dieser Aufwand zusätzlich berechnet. Die Mitwirkung bei diesen Arbeiten bedeutet jedoch
keine Übernahme einer zusätzlichen Haftung oder Gefahrtragung.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1
Der Lieferer behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware vor, bis sämtliche
Forderungen aus der Geschäftsverbindung beglichen sind. Dies gilt auch, wenn einzelne
oder sämtliche Beträge in eine laufende Rechnung aufgenommen und der Saldo gezogen
und anerkannt ist. Als Zahlung gilt der Eingang des Gegenwertes beim Lieferer.
5.2
Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers – insbesondere bei Zahlungsverzug – ist der
Lieferer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen, sie zu
diesem Zweck zu kennzeichnen und das Betriebsgrundstück zu betreten.
5.3
Eine etwaige Be- und Verarbeitung der Ware nimmt der Besteller für den Lieferer vor, ohne
dass für Letzteren hieraus Verpflichtungen entstehen. Das Anwartschaftsrecht an der
Kaufsache setzt sich an der umgebildeten Sache fort. Bei Verarbeitung oder Verbindung mit
fremden, dem Lieferer nicht gehörigen Sachen, erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der
neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den übrigen
Sachen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum nach § 947
Abs. 2 BGB, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Besteller dem Lieferer
in vorstehend bezeichnetem Verhältnis Miteigentum an der neuen Sache einräumt. Die neue
Sache, die der Besteller unentgeltlich für den Lieferer verwahrt, ist Vorbehaltsware im Sinne
dieser Bestimmung.
5.4
Wird die Vorbehaltsware veräußert oder verbaut, d.h. zur Erfüllung eines Werk- oder
Werklieferungsvertrages verwendet, so tritt der Besteller die dadurch entstandenen
Kaufpreis- oder Werklohnforderungen in Höhe des Rechnungswertes der gelieferten Ware
bereits jetzt an den Lieferer ab, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach
Bearbeitung, ob sie allein oder zusammen mit fremden Sachen oder ob sie an einen oder
mehrere Abnehmer abgegeben wird.
5.5
Nebenforderungen, die mit der Vorbehaltsware in Zusammenhang stehen – insbesondere
Versicherungsforderungen – werden in gleichem Umfang mit abgetreten. Der Lieferer nimmt
die Abtretung an.
5.6 Die Vorbehaltsware darf nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weitergegeben werden.
Anderweitige Verfügungen – insbesondere Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen –
sind nicht gestattet.
5.7
Der Besteller bleibt zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt. Die
Einziehungsermächtigung erlischt, wenn der Besteller in Zahlungsverzug oder in
Vermögensverfall gerät.
5.8
Übersteigt der realisierbare Wert der für den Lieferer bestehenden Sicherheit die
Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so gibt der Lieferer auf Verlangen des Bestellers
nach seiner Wahl die überschüssigen Sicherheiten frei.
6. Gewährleistung und Haftung
6.1
Es gelten die §§ 377, 378 HGB mit der Maßgabe, dass die Untersuchungspflicht sich
insbesondere auch auf Feuchtigkeitserscheinungen erstreckt und offensichtliche und / oder
erkennbare Fehler unverzüglich ab Empfang der Ware, und zwar vor Be-, Verarbeitung oder
Verbindung schriftlich und spezifiziert anzuzeigen sind; andernfalls ist die Geltendmachung
des Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen. Abweichungen, insbesondere bei Maßen,
Inhalten, Dicken, Gewichten oder Farbtönen, die sich im Rahmen branchen-/
handelsüblicher Toleranzen bewegen, sowie unerhebliche Minderungen des Wertes oder der
Tauglichkeit der Ware berechtigen nicht zu Rüge. Gleiches gilt für Mängel jedweder Art bei
gebrauchter oder als deklassiert vereinbarter Ware.
6.2
Der Besteller hat dem Lieferer die beanstandete Ware unverzüglich zur Überprüfung zur
Verfügung zu stellen.
6.3
Bei berechtigten Beanstandungen wird nach unserer Wahl Nachbesserung geleistet oder
Ersatz geliefert oder ein angemessener Preisnachlass gewährt. Wir sind berechtigt, die
Ersatzlieferung von der unverzüglichen Herausgabe der beanstandeten Ware abhängig zu
machen. Wir behalten uns ausdrücklich vor, die reklamierten Scheiben überprüfen zu lassen.
Ersatzlieferungen werden von uns zunächst berechnet. Wir stellen erst die entsprechende
Gutschrift, wenn die Beanstandung von uns anerkannt ist. Schlägt die Nachlieferung fehl,
weil sie unmöglich ist, verweigert oder schuldhaft verzögert wird oder mindestens zweimal
misslingt, so lebt das Recht zur Rückgängigmachung des Vertrages oder zur Herabsetzung
der Vergütung wieder auf. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei
nur geringfügigen Mängeln, steht dem Besteller jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
6.4
Wir leisten für die Mangelfreiheit unserer Produkte Gewähr für den Zeitraum von 1 Jahr ab
Lieferung, soweit uns der Besteller den Mangel rechtzeitig angezeigt hat (Ziff. 6.1). Dies gilt
nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke u. Sachen für Bauwerke),
479 (Rückgriffsanspruch) und 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen
vorschreibt.
6.5
Veröffentlichte Funktionsdaten entsprechen den jeweils gültigen Normen und den darin
festgelegten Messbedingungen. Beim Einbau der Gläser sind Abweichungen von den
angegebenen Werten möglich, diese können nicht Gegenstand von Ansprüchen sein.
6.6
Wir übernehmen keine Gewähr für Schäden, die zurückgehen auf ungeeignete oder
unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte, nicht von uns vorgenommene Montage,
Inbetriebsetzung, Veränderung oder Reparatur, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung
oder natürliche Abnutzung.
6.7
Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, kann der Besteller neben seinem Anspruch
auf Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Rücktritt keine weitergehenden
Gewährleistungsansprüche uns gegenüber geltend machen. Wir haften deshalb nicht für
Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Insbesondere haften wir
nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
6.8
Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit – auch eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen – beruht.
6.9
Sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht oder eine „Kardinalspflicht“ verletzt
haben, ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren
Durchschnittsschaden begrenzt. Im Übrigen ist sie gemäß Ziff. 6.7 ausgeschlossen.
6.10
Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in den vorstehenden Absätzen
vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches –
ausgeschlossen.
6.11
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Bestellers aus
Produkthaftung sowie uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust
des Lebens des Bestellers.
6.12
Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche
Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
6.13
Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Mangels verjähren nach 1 Jahr ab
Lieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns grobes Verschulden oder Vorsatz vorwerfbar ist, sowie im Falle von uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust
des Lebens des Bestellers.
6.14
Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur unsere Produktbeschreibung. Öffentliche
Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Lieferanten stellen daneben keine
vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Eine Garantievereinbarung für die
Beschaffenheit oder Haltbarkeit der von uns zu liefernden Ware liegt nur vor, wenn sie
ausdrücklich vereinbart worden ist.
7. Zahlungsbedingungen
7.1
Unsere Rechnungen sind grundsätzlich am Tag der Ausstellung fällig und zahlbar
spätestens innerhalb 30 Tagen ohne jeden Abzug. Wir gewähren Skonto in Höhe von 2 %
bei einer Zahlung innerhalb von 10 Tagen. Ein Anspruch auf Skonto besteht nur, wenn der
Rechnungsbetrag innerhalb der Skontofrist in bar oder als Gutschrift frei verfügbar ist und
sämtliche älteren fälligen Rechnungen beglichen sind. Vom Besteller übertragene
Sicherheitsrechte und erfüllungshalber erbrachte Leistungen berühren die Fälligkeit unserer
Forderungen nicht. Wir sind auch nicht verpflichtet, uns aus den Sicherheitsrechten oder
erfüllungshalber erbrachten Leistungen vorab zu befriedigen, bevor wir die Erfüllung unserer
Forderung vom Besteller verlangen.
7.2
Bei Überschreitung des Zahlungszieles gemäß Ziffer 1 befindet sich der Besteller in Verzug
und schuldet Zinsen in gesetzlicher Höhe sowie die Erstattung eines etwaigen darüber
hinausgehenden Schadens, soweit nicht die Leistung infolge eines Umstandes unterbleibt,
die er nicht zu vertreten hat.
7.3
Wir behalten uns die Annahme von Akzepten und Kundenwechseln für jeden Einzelfall vor.
Wechsel und Schecks werden grundsätzlich nur erfüllungshalber angenommen. Die
Forderung gilt erst nach unwiderruflicher Einlösung oder erst nach vorbehaltloser Gutschrift
der Zahlung als erfüllt. Diskontspesen und sonstige Kosten werden dem Besteller angelastet.
Bei Zahlung durch Bank- oder Postschecküberweisung gilt die Zahlung mit der
vorbehaltlosen Gutschrift auf unserem Konto als erfolgt.
7.4
Der Besteller kann nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, soweit seine
Gegenforderung ausdrücklich anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
7.5
Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen sowie bei Umständen, welche die
Kreditwürdigkeit des Bestellers begründet in Frage stellen, sind wir berechtigt, sofortige
Barzahlung für alle Lieferungen zu verlangen. Eine in der Hereinnahme von Wechseln etwa
liegende Stundung wird hinfällig. Der Besteller ist verpflichtet, gegen Rückgabe des
Wechsels in bar zu bezahlen. Wir können in diesen Fällen vom Vertrag zurücktreten und
Schadensersatz verlangen. Schadensersatzansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen. 7.6
Abschlagszahlungen können wir in angemessenen Zeitabständen in Rechnung stellen.
8. Abmessungen und Festlegung der Glasdicken
Die in den Preistabellen angegebenen Maßabstufungen und Glasdicken sind nicht
übertragbar auf die Anwendung der Produkte.
Glasdickenbestimmungen und statische Nachweise müssen entsprechend den Vorschriften
durchgeführt werden.
Die bei Anwendungen im Hochbau erforderlichen Glasdicken richten sich nach den
statischen Erfordernissen.
Im Übrigen gelten die technischen Daten auf unseren einzelnen Preisblättern.
Weitere Detailinformationen ergeben sich aus den jeweils gültigen Baurechtlichen
technischen Vorschriften und Verglasungsrichtlinien.
9. Sonderbedingungen
Ergänzend gelten im Übrigen die mit der jeweiligen Preisliste bekannt gemachten
Sonderbedingungen der einzelnen Produkte. Soweit der Besteller eine ungenügende
Kenntnis von den Technischen Verkaufsbedingungen hat, obliegt es ihm, bei uns
entsprechende Informationen anzufordern.
10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, sonstige Vereinbarungen
Erfüllungsort für alle Lieferungen und Zahlungen ist Essen.
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Klagen aus dem Liefervertrag ist Essen. Dies gilt
auch für Klagen aus internationalen Distanzverträgen, bei grenzüberschreitenden
Lieferungen sowie für Scheck- und Wechselklagen.
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss
insbesondere des Gesetzes zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über den
Internationalen Warenkauf vom 11. April 1980.
11. Vertragsergänzungen
Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit
der anderen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine
andere Bestimmung zu ersetzen, die ihrem Sinn in rechtlicher und wirtschaftlicher Beziehung
am nächsten kommt.
Sonderbedingungen Isolierglas.
(zur Ergänzung unserer Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen)
1. Allgemeines
Diese Sonderbedingungen ergänzen die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen und
gelten für unsere Isolierglas-Scheiben.
Wichtiger Hinweis für die Bestellung:
Es gelten die jeweils gültigen Baurechtlichen technischen Vorschriften und
Verglasungsrichtlinien. Diese sind von dem Besteller zu beachten.
2. Preise, Preisstellung
Lieferungen erfolgen ab Werk. Grundsätzlich verstehen sich unsere Preise per m⊃2;, unfrei,
unversichert und verpackt (siehe Pkt. 4).
Oberflächenberechnung
Für die Berechnung der Scheibenoberfläche werden Breite und Höhe auf die durch 3 teilbare
volle cm-Maße aufgerundet. Das Mindestberechnungsmaß je Kante ist 30 cm. Die
Mindestberechnungsbasis beträgt 0,50 m⊃2;.
Bei Isolierglas-Scheiben, die vom rechten Winkel abweichen oder die nach Modell
zuzuschneiden sind, wird das kleinste umschreibende Rechteck und der Modellzuschlag zur
Berechnung zugrunde gelegt, wobei auch hier auf volle durch 3 teilbare cm-Maße
aufgerundet wird. Bei Strukturgläsern ist, um einen gewünschten Strukturverlauf ausführen
zu können, ein größeres umschriebenes Rechteck erforderlich. In diesem Fall werden wir
das fertigungsnotwendige umschriebene Rechteck berechnen. Die in der Rechnung
ausgewiesenen Stückpreise runden wir auf eine Dezimalstelle auf.
Kleingläser
Bei Unterschreiten einer bestimmten m⊃2;-Größe der Scheiben berechnen wir eine
Mindestberechnungsfläche bzw. Aufschläge gemäß Liste.
Übergrößen
Bei Überschreiten einer bestimmten Kantenlänge berechnen wir Aufschläge gemäß Liste.
Mindestrechnungsbetrag
Es werden pro Auftrag mindestens € 50,00 netto zzgl. Verpackungs- und Versandkosten
berechnet.
3. Liefertermine und Auftragserledigung
Der Liefertermin gibt stets den Tag der Auslieferung ab Werk an (Versanddatum). Wir
bemühen uns, nach Auftragserteilung durch den Kunden gewünschte Änderungen zu
berücksichtigen. Hierfür gilt Folgendes:
Bei bereits bestätigten Aufträgen ist die Angabe der Auftragsnummer erforderlich. Geänderte
Bestellungen gelten erst mit Erteilung unserer schriftlichen Auftragsbestätigung als bestätigt.
Wir weisen darauf hin, dass grundsätzlich mit neuen Lieferterminen zu rechnen ist. Im
Übrigen weisen wir darauf hin, dass Änderungen nur dann möglich sind, wenn die
Auftragseinlastung (Optimierung) noch nicht erfolgt ist. Befindet sich der Auftrag bereits in
einem fortgeschrittenen Fertigungsstadium, erfolgt die Lieferung in der ursprünglich
bestellten Ausführung. Bei Terminen bis zu zwei Wochen sind Änderungen nicht möglich.
4. Verpackung
Die Verpackung der Scheiben erfolgt grundsätzlich nicht positionsweise, sondern nach
transport- und produktionstechnischen Erfordernissen in Folienverpackung, Kisten,
Mehrwegkisten oder auf unseren Gestellen. Das größte Maß der Verpackungseinheit
bestimmt die Verpackungslänge. Wünscht der Besteller eine Anlieferung in
Einwegverpackung (Lattenkisten Inland), so berechnen wir netto 9,00 €/m⊃2; Glas zzgl.
MwSt..(Mindestberechnung 20,00 €/Kiste zzgl. MwSt.)
Wünscht der Besteller eine Anlieferung in Sonderverpackung (z. B.
Sonderkistenausführungen, Vollwandkisten usw.), wird der Kistenzuschlag nach Aufwand
berechnet. Die Preise sind auf Anfrage erhältlich.
Gemäß § 4 VerpackV ist der Besteller berechtigt, unsere Einwegverpackungen an uns
zurückzugeben. Die Rückgabe kann ausschließlich während der Geschäftszeiten erfolgen.
Die zurückgegebenen Einwegverpackungen müssen sauber, frei von Fremdstoffen und nach
unterschiedlichen Verpackungen sortiert sein. Andernfalls sind wir berechtigt, die bei der
Entsorgung entstehenden Mehrkosten zu verlangen.
Falls bestimmte Verpackungsgewichte nicht überschritten werden dürfen, so ist dies bereits
mit der Bestellung mitzuteilen. Verpackungsmehrkosten gehen zu Lasten des Kunden.
Hinsichtlich der Mehrwegverpackungen gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Verkaufsund Lieferbedingungen. Die Preisstellung für Mehrwegverpackungsmittel ist in Kapitel 11
genannt.
5. Versand und Versicherung
Kranentladung erfolgt grundsätzlich auf Kosten und auf Gefahr des Bestellers.
Um einen reibungslosen Versand von unserem Werk sicherzustellen, behalten wir uns die
Wahl des Transportführers vor.
Die Sendungen können auf besonderen Wunsch gegen allgemeine Transportgefahren für 7
Tage ab tatsächlichem Versanddatum versichert werden. Die Versicherungsprämie beträgt
1,5 % des Warenwertes bei planen Scheiben und wird mit der Ware in Rechnung gestellt.
Die Prämie für gebogene Scheiben teilen wir auf Anfrage mit.
Nach Ablauf der Frist ist die Sendung nicht mehr versichert. Transportschadensmeldungen
können nur berücksichtigt werden, wenn sie spätestens 8 Tage nach Empfang der Sendung
an der ersten Abladestelle schriftlich angezeigt werden. Offensichtliche Transportschäden
sind auf dem Frachtpapier so genau wie möglich zu vermerken. Es ist Aufgabe des
Empfängers, bei Ankunft der Sendung und vor Erteilung der Empfangsquittung zu prüfen, ob
die Sendung vollzählig und äußerlich unbeschädigt ist. Der Empfänger hat für die
Sicherstellung sämtlicher Beweise zu sorgen. Nach Ablauf der Anzeigefrist müssen wir
Ersatzansprüche zurückweisen.
6. Reklamationen, Gewährleistungen und Haftung
Es gelten grundsätzlich die Bedingungen unserer Allgemeinen Verkaufs- und
Lieferbedingungen über Gewährleistungen und Haftung. Scheiben sind vor dem Einglasen
auf Mängel zu prüfen.
Bei verspäteter Prüfung der Gläser und / oder verspäteten Rügen etwaiger Mängel müssen
wir die Reklamation als unberechtigt zurückweisen. Ersatzlieferungen werden von uns
zunächst berechnet. Wir erteilen erst die entsprechende Gutschrift, wenn die Beanstandung von uns anerkannt ist. Wir behalten uns ausdrücklich vor, die reklamierten Scheiben
überprüfen zu lassen.
7. Gewährleistung
Wir übernehmen gegenüber unseren Abnehmern für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet
vom Tage der Lieferung ab unserer Fabrik, die Garantie, dass die Durchsichtigkeit unserer
Isolierglas-Scheiben unter normalen Bedingungen nicht durch Bildung von Kondensat an
den Scheibenflächen im Scheibeninnenraum beeinträchtigt wird. Treten solche Mängel auf,
liefern wir kostenlosen Naturalersatz für die fehlerhaften Einheiten; andere Ansprüche sind
ausgeschlossen. Diese Garantie gilt ausschließlich für unser Isolierglas bei Verwendung im
Bereich des Hochbaues. Ausgenommen von dieser Garantie sind gebogene Isoliergläser.
Voraussetzung dieser Garantie ist, dass die Einbauvorschriften unserer Verglasungsrichtlinie
für Isolierglas genau eingehalten und keinerlei Bearbeitungen oder sonstige Veränderungen
an den Scheiben vorgenommen werden und der Scheibenverbund nicht beschädigt worden
ist.
Die Verjährung des Garantieanspruches für unsere Isolierglas-Scheiben beginnt mit der
Entdeckung des Mangels innerhalb der fünfjährigen Garantiezeit und endet sechs Monate
danach. Im Übrigen gelten unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen für
Glaserzeugnisse für das Inland entsprechend.
8. Besondere Hinweise
Modellscheiben, Strukturgläser
Basis für die Berechnung der Aufschläge von Modellscheiben sind die Skizzen der
Modellformen. Für die aufgeführten Modelle sind keine Schablonen erforderlich, jedoch
benötigen wir die genaue Vermassung gemäß den aufgeführten Skizzen. Die eingetragenen
Maße sind für uns verbindlich.
Werden trotzdem Schablonen zur Verfügung gestellt, berechnen wir für die Vermassung
durch uns zusätzlich € 20,00 netto pro Schablone.
Modelle / Schablonen sind kostenfrei an uns zu senden.
Bei Scheiben mit Winkeln unter 35 Grad bitten wir um Anfrage.
Besonderheiten bei der Bestellung bitten wir den „Technischen Hinweisen“ zu entnehmen.
An uns eingesandte Schablonen werden mit der Lieferung zurückgesandt. Erfolgt
ausnahmsweise keine Rücksendung, verwahren wir die eingesandten Schablonen drei
Monate nach Lieferdatum. Verlangt der Kunde nicht innerhalb dieser Frist die Rücksendung,
so sind wir berechtigt, nach der Frist die Schablonen zu vernichten / zu entsorgen, ohne
dass hieraus Ersatzansprüche gegen uns geltend gemacht werden können. Die Haftung für
Beschädigungen oder Untergang während der Verwahrzeit bestimmt sich nach den
allgemeinen Gesetzen.
Jede Schablone muss mit dem Namen, der Glasart, der Sichtseite bzw. den Bezeichnungen
„oben“ oder „unten“ versehen sein.
Bei Differenzen zwischen Bestellung und Schablone ist das Maß der Schablone für die
Fertigung maßgebend.
Schablonen müssen aus einem Material bestehen, das bei Klima oder
Feuchtigkeitseinflüssen seine Dimensionen nicht verändert (z. B. aus ebenen, ungeteilten,
nicht zusammengeschraubten oder genagelten Span-, Sperrholz- oder Hartfaserplatten).
Da die Gläser bei der Bearbeitung in direkten Kontakt mit den Schablonen kommen, muss
das Material eine glatte Oberfläche haben, um Kratzer oder Schaber zu vermeiden.
Schablonen müssen die gesamte zu liefernde Scheibe originalgetreu und in der Nenngröße
wiedergeben. Teilschablonen sind nur in Ausnahmefällen zulässig und nur dann, wenn der
nicht erfasste Teil auf dem Teilmodell in Größe und Lage exakt dargestellt ist.
Hinweise für die Bestellung
Bei strukturierten Gläsern muss der Strukturverlauf in der Bestellung angegeben werden.
Geschieht dies nicht, fertigen wir den Strukturverlauf parallel zur Höhenkante!
Ist nichts Gegenteiliges vermerkt, gehen wir davon aus, dass die Maße in der Reihenfolge
Breite x Höhe in cm angegeben sind.
Bei Struktur- und Farbgläsern sind produktionsbedingte Musterverschiebungen bzw.
Farbunterschiede möglich.
Glasaufbauten in unseren Auftragspapieren
Wir bestätigen in unseren Auftragsunterlagen generell die Glasaufbauten von „außen“ nach
„innen“. Ist in der Bestellung nichts Gegenteiliges vermerkt, gehen wird davon aus, dass der
Glasaufbau in der Reihenfolge von „außen“ nach „innen“ angegeben ist.
Lagerung
Gestapelte Glaseinheiten sollten immer in trockenen, gut durchlüfteten und
witterungsgeschützten Räumen lagern. Gläser dürfen nur stehend gelagert werden. Die
Unterlagen und die Abstützung gegen Kippen dürfen keine Beschädigung des Glases oder
des Randverbundes hervorrufen und müssen rechtwinklig zur Scheibenfläche angeordnet
sein. Die einzelnen Verglasungseinheiten sind durch Zwischenlagen zu trennen. Glas-Glas
oder Glas-Metall Kontakt ist unbedingt zu vermeiden! Unverglaste Isolierglas-Packeinheiten
dürfen nicht über längere Zeit direkter Sonneneinstrahlung oder anderen Wärmequellen
ausgesetzt sein, da hier ein hohes Risiko von Spannungsbruch (Hitzesprünge) besteht. Die
Einheiten müssen deshalb bauseits bis zur Verglasung entsprechend geschützt werden.
Sonderbedingungen VSG-Festmasse.
(zur Ergänzung unserer Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen)
1. Allgemeines
Diese Sonderbedingungen ergänzen die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen und
gelten für unser Produkt VSG-Festmasse.
Wichtiger Hinweis für die Bestellung:
Es gelten die jeweils gültigen Baurechtlichen technischen Vorschriften und
Verglasungsrichtlinien. Diese sind von dem Besteller zu beachten.
2. Preise, Preisstellung
Lieferungen erfolgen ab Werk. Grundsätzlich verstehen sich unsere Preise per m⊃2;, unfrei,
unversichert und verpackt (siehe Pkt. 4).
Oberflächenberechnung
Die Berechnung der Oberfläche erfolgt 1:1 auf volle aufgerundete cm unter Berücksichtigung
von 2 Dezimalstellen. Bei Modellscheiben wird das kleinste umschreibende Rechteck
zugrunde gelegt.
Kleingläser
Bei Unterschreiten einer bestimmten m⊃2;-Größe der Scheiben berechnen wir eine
Mindestberechnungsfläche bzw. Aufschläge gemäß Liste.
Übergrößen
Bei Überschreiten einer bestimmten Kantenlänge berechnen wir Aufschläge gemäß Liste.
Mindestrechnungsbetrag
Es werden pro Auftrag mindestens € 50,00 netto zzgl. Verpackungs- und Versandkosten
berechnet.
3. Liefertermine und Auftragserledigung
Der Liefertermin gibt stets den Tag der Auslieferung ab Werk an (Versanddatum).
Wir bemühen uns, nach Auftragserteilung durch den Kunden gewünschte Änderungen zu
berücksichtigen. Hierfür gilt Folgendes:
Bei bereits bestätigten Aufträgen ist die Angabe der Auftragsnummer erforderlich. Geänderte
Bestellungen gelten erst mit Erteilung unserer schriftlichen Auftragsbestätigung als bestätigt.
Wir weisen darauf hin, dass grundsätzlich mit neuen Lieferterminen zu rechnen ist. Im
Übrigen weisen wir darauf hin, dass Änderungen nur dann möglich sind, wenn die
Auftragseinlastung (Optimierung) noch nicht erfolgt ist. Befindet sich der Auftrag bereits in
einem fortgeschrittenen Fertigungsstadium, erfolgt die Lieferung in der ursprünglich
bestellten Ausführung. Bei Terminen bis zu zwei Wochen sind Änderungen nicht möglich.
4. Verpackung
Die Verpackung der Scheiben erfolgt grundsätzlich nicht positionsweise, sondern nach
transport- und produktionstechnischen Erfordernissen, entweder in Kisten, Mehrwegkisten
oder auf unseren Gestellen. Das größte Maß der Verpackungseinheit bestimmt die
Verpackungslänge. Wünscht der Besteller eine Anlieferung in Einwegverpackung
(Lattenkisten Inland), so berechnen wir netto 9,00 €/m⊃2; Glas zzgl. MwSt..
(Mindestberechnung 20,00 €/Kiste zzgl. MwSt.) Wünscht der Besteller eine Anlieferung in
Sonderverpackung (z. B. Sonderkistenausführungen, Vollwandkisten usw.), wird der
Kistenzuschlag nach Aufwand berechnet.Die Preise sind auf Anfrage erhältlich.
Gemäß § 4 VerpackV ist der Besteller berechtigt, unsere Einwegverpackungen an uns
zurückzugeben. Die Rückgabe kann ausschließlich während der Geschäftszeiten erfolgen.
Die zurückgegebenen Einwegverpackungen müssen sauber, frei von Fremdstoffen und nach
unterschiedlichen Verpackungen sortiert sein. Andernfalls sind wir berechtigt, die bei der
Entsorgung entstehenden Mehrkosten zu verlangen.
Falls bestimmte Verpackungsgewichte nicht überschritten werden dürfen, ist dies bereits mit
der Bestellung mitzuteilen. Verpackungsmehrkosten gehen zu Lasten des Kunden.
Hinsichtlich der Mehrwegverpackungen gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Verkaufsund Lieferbedingungen. Die Preisstellung für Mehrwegverpackungsmittel ist in Kapitel 11
genannt.
5. Versand und Versicherung
Kranentladung erfolgt grundsätzlich auf Kosten und auf Gefahr des Bestellers.
Um einen reibungslosen Versand von unserem Werk sicherzustellen, behalten wir uns die
Wahl des Transportführers vor.
Die Sendungen können auf besonderen Wunsch gegen allgemeine Transportgefahren für 7
Tage ab tatsächlichem Versanddatum versichert werden. Die Versicherungsprämie beträgt
1,5 % des Warenwertes bei planen Scheiben und wird mit der Ware in Rechnung gestellt.
Die Prämie für gebogene Scheiben teilen wir auf Anfrage mit.
Nach Ablauf der Frist ist die Sendung nicht mehr versichert. Transportschadensmeldungen
können nur berücksichtigt werden, wenn sie spätestens 8 Tage nach Empfang der Sendung
an der ersten Abladestelle schriftlich angezeigt werden. Offensichtliche Transportschäden
sind auf dem Frachtpapier so genau wie möglich zu vermerken. Es ist Aufgabe des
Empfängers, bei Ankunft der Sendung und vor Erteilung der Empfangsquittung zu prüfen, ob
die Sendung vollzählig und äußerlich unbeschädigt ist. Der Empfänger hat für die
Sicherstellung sämtlicher Beweise zu sorgen. Nach Ablauf der Anzeigefrist müssen wir
Ersatzansprüche zurückweisen.
6. Reklamationen, Gewährleistungen und Haftung
Es gelten grundsätzlich die Bedingungen unserer Allgemeinen Verkaufs- und
Lieferbedingungen über Gewährleistungen und Haftung. Scheiben sind vor dem Einglasen
auf Mängel zu prüfen.
Bei verspäteter Prüfung der Gläser und / oder verspäteten Rügen etwaiger Mängel müssen
wir die Reklamation als unberechtigt zurückweisen. Ersatzlieferungen werden von uns
zunächst berechnet. Wir erteilen erst die entsprechende Gutschrift, wenn die Beanstandung
von uns anerkannt ist. Wir behalten uns ausdrücklich vor, die reklamierten Scheiben
überprüfen zu lassen.
7. Besondere Hinweise
Modellscheiben, Strukturgläser
Basis für die Berechnungen der Aufschläge von Modellscheiben sind die Skizzen der
Modellformen. Für die aufgeführten Modelle sind keine Schablonen erforderlich, jedoch
benötigen wir die genaue Vermassung gemäß den aufgeführten Skizzen. Die eingetragenen
Maße sind für uns verbindlich.
Werden trotzdem Schablonen zur Verfügung gestellt, berechnen wir für die Vermassung
durch uns zusätzlich € 20,00 netto pro Schablone.
Modelle / Schablonen sind kostenfrei an uns zu senden.
An uns eingesandte Schablonen werden mit der Lieferung zurückgesandt. Erfolgt
ausnahmsweise keine Rücksendung, verwahren wir die eingesandten Schablonen drei
Monate nach Lieferdatum. Verlangt der Kunde nicht innerhalb dieser Frist die Rücksendung,
so sind wir berechtigt, nach der Frist die Schablonen zu vernichten / zu entsorgen, ohne
dass hieraus Ersatzansprüche gegen uns geltend gemacht werden können. Die Haftung für
Beschädigungen oder Untergang während der Verwahrzeit bestimmt sich nach den
allgemeinen Gesetzen.
Jede Schablone muss mit dem Namen, der Glasart, der Sichtseite bzw. den Bezeichnungen
„oben“ oder „unten“ versehen sein.
Bei Differenzen zwischen Bestellung und Schablone ist das Maß der Schablone für die
Fertigung maßgebend.
Schablonen müssen aus einem Material bestehen, das bei Klima oder
Feuchtigkeitseinflüssen seine Dimensionen nicht verändert (z. B. aus ebenen, ungeteilten,
nicht zusammengeschraubten oder genagelten Span-, Sperrholz- oder Hartfaserplatten).
Da die Gläser bei der Bearbeitung in direkten Kontakt mit den Schablonen kommen, muss
das Material eine glatte Oberfläche haben, um Kratzer oder Schaber zu vermeiden.
Schablonen müssen die gesamte zu liefernde Scheibe originalgetreu und in der Nenngröße
wiedergeben. Teilschablonen sind nur in Ausnahmefällen zulässig und nur dann, wenn der
nicht erfasste Teil auf dem Teilmodell in Größe und Lage exakt dargestellt ist.
Sonderbedingungen ESG.
(zur Ergänzung unserer Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen)
1. Allgemeines
Diese Sonderbedingungen ergänzen die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen und
gelten für unsere Produkte EGLADUR Einscheiben-Sicherheitsglas, EGLADUR DESIGN,
EGLADUR Ganzglasanlagen und EGLADUR Fertigtüren.
Wichtiger Hinweis für die Bestellung:
Es gelten die jeweils gültigen Baurechtlichen technischen Vorschriften und
Verglasungsrichtlinien. Diese sind von dem Besteller zu beachten.
2. Preise, Preisstellung
Lieferungen erfolgen ab Werk. Grundsätzlich verstehen sich unsere Preise per m⊃2;, unfrei,
unversichert und verpackt (siehe Pkt. 4).
Oberflächenberechnung
Die Berechnung der Oberfläche erfolgt 1:1 auf volle aufgerundete cm unter Berücksichtigung
von 2 Dezimalstellen. Bei Modellscheiben wird das kleinste umschreibende Rechteck zugrunde gelegt. Bei Strukturgläsern ist, um einen gewünschten Strukturverlauf ausführen zu
können, ein größeres umschriebenes Rechteck erforderlich. In diesem Fall werden wir das
fertigungsnotwendige umschriebene Rechteck berechnen.
Kleingläser
Bei Unterschreiten einer bestimmten m⊃2;-Größe der Scheiben berechnen wir eine
Mindestberechnungsfläche bzw. Aufschläge gemäß Liste.
Übergrößen
Bei Überschreiten einer bestimmten Kantenlänge berechnen wir Aufschläge gemäß Liste.
Mindestrechnungsbetrag
Es werden pro Auftrag mindestens € 50,00 netto zzgl. Verpackungs- und Versandkosten
berechnet.
3. Liefertermine und Auftragserledigung
Der Liefertermin gibt stets den Tag der Auslieferung ab Werk an (Versanddatum).
Wir bemühen uns, nach Auftragserteilung durch den Kunden gewünschte Änderungen zu
berücksichtigen. Hierfür gilt Folgendes:
Bei bereits bestätigten Aufträgen ist die Angabe der Auftragsnummer erforderlich. Geänderte
Bestellungen gelten erst mit Erteilung unserer schriftlichen Auftragsbestätigung als bestätigt.
Wir weisen darauf hin, dass grundsätzlich mit neuen Lieferterminen zu rechnen ist. Im
Übrigen weisen wir darauf hin, dass Änderungen nur dann möglich sind, wenn die
Auftragseinlastung (Optimierung) noch nicht erfolgt ist. Befindet sich der Auftrag bereits in
einem fortgeschrittenen Fertigungsstadium, erfolgt die Lieferung in der ursprünglich
bestellten Ausführung. Bei Terminen bis zu zwei Wochen sind Änderungen nicht möglich.
4. Verpackung
Die Verpackung der Scheiben erfolgt grundsätzlich nicht positionsweise, sondern nach
transport- und produktionstechnischen Erfordernissen in Folienverpackung, Kisten,
Mehrwegkisten oder auf unseren Gestellen. Das größte Maß der Verpackungseinheit
bestimmt die Verpackungslänge. Wünscht der Besteller eine Anlieferung in
Einwegverpackung (Lattenkisten Inland), so berechnen wir netto 9,00 €/m⊃2; Glas zzgl.
MwSt..(Mindestberechnung 20,00 €/Kiste zzgl. MwSt.)
Wünscht der Besteller eine Anlieferung in Sonderverpackung (z. B.
Sonderkistenausführungen, Vollwandkisten usw.), wird der Kistenzuschlag nach Aufwand
berechnet. Die Preise sind auf Anfrage erhältlich.
Gemäß § 4 VerpackV ist der Besteller berechtigt, unsere Einwegverpackungen an uns
zurückzugeben. Die Rückgabe kann ausschließlich während der Geschäftszeiten erfolgen.
Die zurückgegebenen Einwegverpackungen müssen sauber, frei von Fremdstoffen und nach
unterschiedlichen Verpackungen sortiert sein. Andernfalls sind wir berechtigt, die bei der
Entsorgung entstehenden Mehrkosten zu verlangen.
Falls bestimmte Verpackungsgewichte nicht überschritten werden dürfen, ist dies bereits mit
der Bestellung mitzuteilen. Verpackungsmehrkosten gehen zu Lasten des Kunden.
Hinsichtlich der Mehrwegverpackungen gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Verkaufsund Lieferbedingungen. Die Preisstellung für Mehrwegverpackungsmittel ist im Kapitel 11
genannt.
5. Versand und Versicherung
Kranentladung erfolgt grundsätzlich auf Kosten und auf Gefahr des Bestellers.
Um einen reibungslosen Versand von unserem Werk sicherzustellen, behalten wir uns die
Wahl des Transportführers vor. Die Sendungen können auf besonderen Wunsch gegen
allgemeine Transportgefahren für 7 Tage ab tatsächlichem Versanddatum versichert werden.
Die Versicherungsprämie beträgt 1,5 % des Warenwertes bei planen Scheiben und wird mit
der Ware in Rechnung gestellt. Die Prämie für gebogene Scheiben teilen wir auf Anfrage mit.
Nach Ablauf der Frist ist die Sendung nicht mehr versichert. Transportschadensmeldungen
können nur berücksichtigt werden, wenn sie spätestens 8 Tage nach Empfang der Sendung
an der ersten Abladestelle schriftlich angezeigt werden. Offensichtliche Transportschäden
sind auf dem Frachtpapier so genau wie möglich zu vermerken. Es ist Aufgabe des
Empfängers, bei Ankunft der Sendung und vor Erteilung der Empfangsquittung zu prüfen, ob
die Sendung vollzählig und äußerlich unbeschädigt ist. Der Empfänger hat für die
Sicherstellung sämtlicher Beweise zu sorgen. Nach Ablauf der Anzeigefrist müssen wir
Ersatzansprüche zurückweisen.
6. Reklamationen, Gewährleistungen und Haftung
Es gelten grundsätzlich die Bedingungen unserer Allgemeinen Verkaufs- und
Lieferbedingungen über Gewährleistungen und Haftung. Scheiben sind vor dem Einglasen
auf Mängel zu prüfen.
Bei verspäteter Prüfung der Gläser und / oder verspäteten Rügen etwaiger Mängel müssen
wir die Reklamation als unberechtigt zurückweisen. Ersatzlieferungen werden von uns
zunächst berechnet. Wir erteilen erst die entsprechende Gutschrift, wenn die Beanstandung
von uns anerkannt ist. Wir behalten uns ausdrücklich vor, die reklamierten Scheiben
überprüfen zu lassen.
Die Erstattung der Kosten für den Ausbau einer vertragswidrig gelieferten Ware und den
Einbau der Ersatzlieferung werden auf den Betrag beschränkt, der dem 3-fachen Wert der
jeweiligen reklamierten Einzelscheibe entspricht.
7. Besondere Hinweise
Modellscheiben, Strukturgläser
Basis für die Berechnung der Aufschläge von Modellscheiben sind die Skizzen der
Modellformen auf Seite 6.3. Für die aufgeführten Modelle sind keine Schablonen erforderlich,
jedoch benötigen wir die genaue Vermassung gemäß den aufgeführten Skizzen. Die
eingetragenen Maße sind für uns verbindlich.
Werden trotzdem Schablonen zur Verfügung gestellt, berechnen wir für die Vermassung
durch uns zusätzlich € 20,00 netto pro Schablone.
Modelle / Schablonen sind kostenfrei an uns zu senden.
Bei Scheiben mit Winkeln unter 35 Grad bitten wir um Anfrage. Bei strukturierten Gläsern
bitten wir, bei der Bestellung den Kundenwunsch zur Strukturlage und zum Strukturverlauf
anzugeben. Geschieht dies nicht, fertigen wir den Strukturverlauf parallel zur Höhenkante.
An uns eingesandte Schablonen werden mit der Lieferung zurückgesandt. Erfolgt
ausnahmsweise keine Rücksendung, verwahren wir die eingesandten Schablonen drei
Monate nach Lieferdatum. Verlangt der Kunde nicht innerhalb dieser Frist die Rücksendung,
so sind wir berechtigt, nach der Frist die Schablonen zu vernichten / zu entsorgen, ohne
dass hieraus Ersatzansprüche gegen uns geltend gemacht werden können. Die Haftung für
Beschädigungen oder Untergang während der Verwahrzeit bestimmt sich nach den
allgemeinen Gesetzen.
Jede Schablone muss mit dem Namen, der Glasart, der Sichtseite bzw. den Bezeichnungen
„oben“ oder „unten“ versehen sein.
Bei Differenzen zwischen Bestellung und Schablone ist das Maß der Schablone für die
Fertigung maßgebend.
Schablonen müssen aus einem Material bestehen, das bei Klima oder
Feuchtigkeitseinflüssen seine Dimensionen nicht verändert (z. B. aus ebenen, ungeteilten,
nicht zusammengeschraubten oder genagelten Span-, Sperrholz- oder Hartfaserplatten).
Da die Gläser bei der Bearbeitung in direkten Kontakt mit den Schablonen kommen, muss
das Material eine glatte Oberfläche haben, um Kratzer oder Schaber zu vermeiden.
Schablonen müssen die gesamte zu liefernde Scheibe originalgetreu und in der Nenngröße
wiedergeben. Teilschablonen sind nur in Ausnahmefällen zulässig und nur dann, wenn der
nicht erfasste Teil auf dem Teilmodell in Größe und Lage exakt dargestellt ist.
EGLADUR-Stempel
Jede Scheibe wird mit unserem Markenzeichen EGLADUR versehen, um sie als
Einscheiben-Sicherheitsglas zu kennzeichnen. Sofern eine bestimmte Lage des Stempels
gewünscht wird, bemühen wir uns, dem Wunsch entgegenzukommen, soweit dies
produktionstechnisch möglich ist. Wir bitten die gewünschte Lage des Stempels im Auftrag
anzugeben.
Hinweise für die Bestellung
EGLADUR Einscheiben-Sicherheitsglas kann nach der Fertigung nicht mehr bearbeitet
werden. Alle Maße, Lochbohrungen, Ausschnitte und die gewünschte Kantenbearbeitung
sind daher bereits bei der Bestellung anzugeben.
Alle Gläser werden grundsätzlich mit mindestens gesäumten Kanten versehen. Diese sind
fertigungstechnisch notwendig und werden auch ausgeführt, wenn eine unbearbeitete Kante
bestellt wird. Gesäumte Kanten sind im Glaspreis enthalten. Anspruch auf eine optisch
einwandfreie Glaskante erhebt diese Bearbeitungsart nicht (vgl. DIN 1249 Teil 11).
Bei Modellscheiben sind, wenn ein Handschliff erforderlich ist, unterschiedliche
Kantenbearbeitungen an einer Scheibe möglich.
Bei Scheiben mit nicht geraden Kanten ist eine manuelle Kantenbearbeitung (Handarbeit)
erforderlich. Hier ist ein abweichender optischer Eindruck zu geraden Kanten möglich. Dies
ist produktionsbedingt und stellt keinen Reklamationsgrund dar.
Bei strukturierten Gläsern muss der Strukturverlauf in der Bestellung angegeben werden.
Geschieht dies nicht, fertigen wir den Strukturverlauf parallel zur Höhenkante!
Ist nichts Gegenteiliges vermerkt, gehen wir davon aus, dass die Maße in der Reihenfolge
Breite x Höhe in cm angegeben sind.
Zur Erzielung eines gleichmäßigen Farbeindrucks sollte für Fenster- und
Fassadenverglasung eines Objektes EGLADUR Grau, Bronze oder Grün in der gleichen
Scheibendicke gewählt werden, da der Farbton mit zunehmender Glasdicke dunkler wird.
Bei Struktur- und Farbgläsern sind produktionsbedingte Musterverschiebungen bzw.
Farbunterschiede möglich.